Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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hörde die entsprechenden Anträge vorzulegen, beziehungsweise die ihm von der letzteren 
aufgetragenen Gutachten zu erstatten. 
So namentlich: 
bei Aenderungen in den statutarischen Bestimmungen und organischen Einrichtungen 
der Anstalt, 
bei Modifikationen im Lehrplane derselben, 
bei Vorkehrungen für den Unterricht im Falle länger dauernder Verhinderung eines 
Lehrers oder während der Erledigung einer Lehrstelle, 
bei Besetzung erledigter Lehrstellen, einschließlich der Hilfslehrer, Repetenten und 
Assistenten, 
bei Errichtung und Besetzung neuer Lehrstellen, ebenso 
bei der Beschränkung oder Aufhebung bestehender Lehrstellen, 
bei Gründung neuer Sammlungen und anderer derartiger Unterrichtsmittel, wie bei 
Aenderungen in Absicht auf die schon bestehenden Sammlungen, Apparate und Institute 
der Akademie, 
bei Festsetzung von Statuten über die Verwaltung und Benützung der genannten 
Lehrmittel, 
bei Erlassung neuer Anordnungen und Vorschriften in Beziehung auf die Disciplin, 
bei Rekursen gegen die eigenen Disciplinarerkenntnisse des Lehrerconvents, 
bei allen Fragen, welche das Gebäude der Akademie und dessen Zubehörden betreffen, 
bei Regulirung der Gehalte und etwaiger Nebenbezüge der Lehrer der Akademie, 
bei Zutheilung der Anstaltswohnungen an dieselben, 
bei Verleihung von Reiseunterstützungen an Lehrer der Akademie aus den hiefür be- 
stimmten Etatsmitteln, 
bei Festsetzung der Beträge des Penssonsgeldes, der Hospitantentare und der übrigen 
von den Studirenden in die Anstaltskasse zu entrichtenden Leistungen, 
bei Vergebung der an der Akademie bestehenden Freistellen und Gewährung etwaiger 
außerordentlicher Pensionsnachlässe, 
bei Entwerfung des jährlichen Verwaltungsetat und des dreijährigen Hauptetat für 
die Akademie, 
bei der Frage von der Deckung außerordentlicher im Etat nicht vorgesehener Aus- 
gaben, wie andererseits von der Verwendung etwaiger Ueberschüsse.
	        
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