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hörde die entsprechenden Anträge vorzulegen, beziehungsweise die ihm von der letzteren
aufgetragenen Gutachten zu erstatten.
So namentlich:
bei Aenderungen in den statutarischen Bestimmungen und organischen Einrichtungen
der Anstalt,
bei Modifikationen im Lehrplane derselben,
bei Vorkehrungen für den Unterricht im Falle länger dauernder Verhinderung eines
Lehrers oder während der Erledigung einer Lehrstelle,
bei Besetzung erledigter Lehrstellen, einschließlich der Hilfslehrer, Repetenten und
Assistenten,
bei Errichtung und Besetzung neuer Lehrstellen, ebenso
bei der Beschränkung oder Aufhebung bestehender Lehrstellen,
bei Gründung neuer Sammlungen und anderer derartiger Unterrichtsmittel, wie bei
Aenderungen in Absicht auf die schon bestehenden Sammlungen, Apparate und Institute
der Akademie,
bei Festsetzung von Statuten über die Verwaltung und Benützung der genannten
Lehrmittel,
bei Erlassung neuer Anordnungen und Vorschriften in Beziehung auf die Disciplin,
bei Rekursen gegen die eigenen Disciplinarerkenntnisse des Lehrerconvents,
bei allen Fragen, welche das Gebäude der Akademie und dessen Zubehörden betreffen,
bei Regulirung der Gehalte und etwaiger Nebenbezüge der Lehrer der Akademie,
bei Zutheilung der Anstaltswohnungen an dieselben,
bei Verleihung von Reiseunterstützungen an Lehrer der Akademie aus den hiefür be-
stimmten Etatsmitteln,
bei Festsetzung der Beträge des Penssonsgeldes, der Hospitantentare und der übrigen
von den Studirenden in die Anstaltskasse zu entrichtenden Leistungen,
bei Vergebung der an der Akademie bestehenden Freistellen und Gewährung etwaiger
außerordentlicher Pensionsnachlässe,
bei Entwerfung des jährlichen Verwaltungsetat und des dreijährigen Hauptetat für
die Akademie,
bei der Frage von der Deckung außerordentlicher im Etat nicht vorgesehener Aus-
gaben, wie andererseits von der Verwendung etwaiger Ueberschüsse.