Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8. 69. 
Die Lehrzeit bei der Gartenbauschule ist dermalen auf Ein Jahr bestimmt. 
S. 70. 
Die vurchschnittliche Zahl der Zöglinge ist auf 6 festgesetzt, so daß jährlich 6 neue 
Schüler eintreten können. 
Außerdem werden aber auch, so weit es der Raum gestattet, Hospitanten auf je drei 
Monate zugelassen. 
8g. 71. 
Wer als ordentlicher Zögling in die Gartenbauschule aufgenommen zu werden wünscht, 
muß 
1) das 17. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2) vollkommen gesund und körperlich erstarkt seyn, um die bei dem Gärtnereibetriebe 
vorkommenden Arbeiten anhaltend ausführen zu können, 
3) im Lesen, Schreiben und Rechnen gute, im Zeichnen wo möglich einige Fertigkeit 
baben, auch die lateinische Schrift kennen, und überdies so viele Fähigkeiten besitzen, 
um einen populären Vortrag über Gärtnerei und deren Hilfsfächer auffassen zu 
können, . 
4) zuvor entweder eine dreijährige Lehrzeit bei einem Gärtnereibetriebe oder an einer 
Ackerbauschule erstanden, oder, wenn er dem Stande der Weingärtner angehört, 
nachgewiesenermaßen drei Jahre lang sich mit Weinbau und Gärtnerei (und zwar 
mit letzterer nicht unter 1—1 ½ Jahre) beschäftigt haben. 
Außerdem wird ein Zeugniß über die Einwilligung der Eltern oder des Vormunds 
zum Eintritt in die Anstalt, über sittlich gute Aufführung und über Vermögen verlangt. 
g. 72. 
Zum Nachweise des in §. 71 unter Ziff. 3 aufgeführten Erfordernisses hat jeder Be- 
werber eine Prüfung zu erstehen, welche unter der Leitung des Direktors von dem Vor- 
stande der Gartenbauschule in Gemeinschaft mit dem Oberlehrer der Ackerbauschule vor- 
genommen wird. 
Die Aufnahme der Zöglinge wird von dem Direktor verfügt. 
g. 73. 
Die ordentlichen Zöglinge der Gartenbauschule bezahlen kein Lehrgeld und haben über- 
haupt die gleichen Vergünstigungen, wie die Ackerbauschüler zu genießen, wogegen sie in
	        
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