Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Außerdem wird Solchen, welche nach Absolvirung des 5. Curses sich noch einige Zeit 
im Entwerfen von Baruconstruktionen und von Gebäuden an vder Anstalt weiter üben wol- 
len, hiezu an derselben geeignete Gelegenheit geboten werden. 
S. 3. 
Der an der Baugewerkeschule zu ertheilende Unterricht ist, seinem Gegenstande nach, 
theils ein vorbereitender, theils ein specieller Berufsunterricht, und wird, zumal 
der letztere, nicht nur in theoretischer, sondern wesentlich auch in praktischer Rich- 
tung gegeben. 
Ein eigentlicher praktischer Unterricht findet, da hiezu die Werk= und Bauplätze so- 
wie die Werkstätten und Ateliers dienen, an der Baugewerkeschule nur insoweit statt, 
als letztere auch solche praktische Handthierungen, welche in der lokalen Praxis noch gar 
nicht oder nur wenig bekaunt sind, zu lehren befrrebt ist. 
g. 4. 
Der vorbereitende Unterricht umfaßt die zwei ersten Curse oder Klasse I. und II. 
der specielle Berufsunterricht die drei letzten Curse oder Klasse III., IV. und V. " 
Die einzelnen Klassen zerfallen, nach Maßgabe der Frequenz, beziehungsweise nach 
den verschiedenen Arten des technischen Berufes, in einzelne Parallel-Abtheilungen. 
g. 5. 
Mit Rücksicht auf die verschiedenen Arten des an der Baugewerkeschule vertretenen 
technischen Berufsunterrichts gliedert sich dieselbe in 
1) eine Bauschule, 
2) eine Schule für niedere Wasserbau-Techniker, 
3) eine Geometerschule. 
K. 6. 
Die einerseits in dem vorbereitenden, andererseits in dem speciellen Berufsunterrichte 
der Baugewerkeschule begriffenen einzelnen Lehrfächer sinden sich in der Beilage A. 
angegeben. 
g. 7. 
Zum Behufe einer möglichst zweckmäßigen Vertheilung der einzelnen Lehrfächer auf 
die als Unterrichtszeit angenommenen 5 Halbjahrs-Kurse (§. 2) ist ein bestimmter Lehr- 
plan aufgestellt, welcher je nach Bedürfniß einer Revision unterworfen wird.
	        
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