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F. 16.
Die Anmeldung zum Behuf der Aufnahme als ordentlicher, beziebungsweise der
Zulassung als außerordenilicher Schüler der Anstalt geschieht bei dem Vorstand oder dessen
Assistenten.
8. 17.
Die Aufnahme beziehungsweise Zulassung selbst wird von dem Vorstand der
Anstalt verfügt.
Wegen der Behandlung etwaiger zweifelhafter Fälle ist in §. 40 Bestimmung getroffen.
8. 18.
Da der Unterricht an der Baugewerkeschule das ganze Jahr hindurch und in je halb-
jährigen Kursen ertheilt wird, so findet eine Aufnahme beziehungsweise Zulassung neuer
Schüler jährlich zweimal, nämlich im Herbste und im Frühjahr, statt.
Im Laufe eines bereits begonnenen Unterrichts-Kurses kann die Aufnahme oder Zu-
lassung eines Schülers nur ausnahmsweise gewährt werden.
8. 19.
Die in die Anstalt aufgenommenen beziehungsweise zugelassenen Schüler werden je
am Beginne des Kurses, unter Zustellung eines Exemplars der Schulgesetze, auf letztere
von dem Vorstande der Anstalt im Beisein sämmtlicher Lehrer derselben verpflichtet.
8. 20.
Ein in die Baugewerkeschule aufgenommener ordentlicher Schüler bedarf, um von der
Theilnahme an dem einen oder dem anderen der für den betreffenden Kurs in dem Lehr-
plan der Schule vorgeschriebenen Unterrichtsfächer entbunden zu sein, einer ausdrücklichen
Dispensation, welche auf den Antrag des betreffenden Klassen= beziehungsweise Abtheilungs-
Vorstandes von dem Hauptvorstand der Anstalt ertheilt werden kann.
Den in vie Anstalt zugelassenen außerordentlichen Schülern dagegen steht die Auswahl
der einzelnen Unterrichtsfächer, für welche sie die erforderlichen Vorkenntnisse nachgewiesen
hbaben, frei.
8. 21.
Sämmtliche Schüler der Baugewerkeschule haben für die Theilnahme am Unterrichte
und an den praktischen Uebungen bei derselben ein angemessenes Unterrichtsgeld zu
entrichten, dessen Betrag verschieden ist, je nachdem ein Schüler die Anstalt für einen vollen
Unterrichtskurs oder nur für einzelne Unterrichtsfächer besucht.