Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Das Unterrichtsgeld ist je am Beginne eines Kurses auf denselben vorauszubezahlen. 
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichtsgeldes findet bei vorzeitigem oder un— 
freiwilligem Austritt eines Schülers nicht statt. 
Es kann jedoch einem Schüler, welcher aus triftigen Gründen im Laufe eines Kurses 
um Entlassung aus der Anstalt bittet, auf Ansuchen ein entsprechender Theil des vorausbe— 
zahlten Unterrichtsgeldes zurückerstattet werden. 
8. 22. 
Solchen Schülern, welche durch gemeinderäthliches Zeugniß sich als mittellos aus- 
weisen, kann, wenn sie über Fleiß und sittliches Verhalten ein gutes Zeugniß haben, das 
Unterrichtsgeld ganz oder theilweise nachgelassen werden. 
* 
Als weitere Vergünstigung kann den Schülern der Baugewerkeschule die Erlaubniß 
ertheilt werden, auch in der unterrichtsfreien Zeit die Räumlichkeiten der Anstalt für ihre 
Privatstudien zu benützen. 
§ 24. 
Die im erforderlichen Falle in Anwendung zu bringenden Disciplinarmittel sind: 
Einfacher Verweis durch den betreffenden Lehrer, durch den betreffenden Klassen- 
beziehungsweise Abtheilungs-Vorstand, oder auch durch den Hauptvorstand der 
Anstalt, 
geschärfter Verweis, vor dem Lehrerausschusse oder dem Lehrerconvente, 
Carcerstrafe, 
Entziehung des Genusses von Beneficien (SS. 22. 23), 
Bedrohung mit dem Ausschlusse, 
Wirklicher Ausschluß aus der Anstalt, und zwar entweder für eine bestimmte 
Zeitdauer oder für immer. 
8. 25. 
Der Ausschluß aus der Anstalt wird insbesondere verfügt 
a) wegen öfteren oder längeren unentschuldigten Wegbleibens von der Schule, 
b) wegen hartnäckigen Ungehorsams, 
c) wegen unfittlichen Lebenswandels oder gemeiner Vergehen. 
Er kann aber auch, ohne daß ein bestimmtes Vergehen erwiesen wäre, dann verfügt 
werden, wenn ein Schüler nach der Ueberzeugung der Bebörde durch sein ganzes Ver-
	        
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