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halten ein schlimmes Beispiel gibt und dadurch einen verderblichen Einfluß auf seine Mit-
schüler und auf den in der Anstalt berrschenden Geist ausübt.
S. 26.
Gegen das Ende eines jeden Kurses werden in den einzelnen Fächern Prüfungen
vorgenommen und sodann den Schülern über die biebei an den Tag gelegten Kenntnisse,
sowie über Fleiß und Sitten Zeugnisse auzsgestellt.
§S. 27.
Am Schlusse eines jeden Kurses findet eine öffentliche Ausstellung von Ar-
beiten der Schüler statt.
8. 28.
Solche Schüler, welche sich in allen oder in der Mehrzahl der von ihnen besuchten
Unterrichtsfächer durch Fleiß und Fortschritte besonders hervorthun, werden je am Schlusse
eines Kurses durch Zuerkennung von Preisen, beziehungsweise durch Ertheilung von
Belobungskarten, oder durch lobende Nennung ihres Namens ausgezeichnet.
Diese Auszeichnungen werden in ihren Zeugnissen erwähnt und öffentlich bekannt
gemacht.
8. 29.
Jede Klasse der Baugewerkeschule, beziehungsweise wenn eine Klasse in mehrere Pa—
rallelabtheilungen zerfällt, jede solche Abtheilung hat einen besonderen Vorstand,
welcher aus der Zahl der an der betreffenden Klasse, beziehungsweise Abtheilung wirkenden
Hauptlehrer auf den Vorschlag des Lehrerkonvents von der vorgesetzten Dienstbehörde in
der Regel auf die Dauer von drei Jahren bestellt wird.
Im Falle seiner Verhinderung wird der Klassen- beziehungsweise Abtheilungs-Vorstand
von dem an der betreffenden Klasse beziehungsweise Abtheilung am meisten beschäftigten
Hauptlehrer vertreten, wobei, wenn in dieser Beziehung zwei oder mehrere einander gleich
stünden, das höhere Dienstalter als Hauptlehrer der Anstalt entscheidet.
8. 30.
Der Klassen- beziehungsweise Abtheilungs-Vorstand hat die nächste Aufsicht über
sämmtliche der betreffenden Klasse beziehungsweise Abtheilung angehörenden Schüler, und
zwar sowohl in Beziehung auf deren Studien, als in Hinsicht auf ihren Fleiß und ihr
sittliches Verhalten.
Zu diesem Behufe hat er sich mit sämmtlichen an derselben Klasse beziehungsweise
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