Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Er führt endlich in den Collegien der Schule — im Lehrerausschusse und im Lehrer- 
convente — die Direktion. 
Das Nähere über seine Amtsobliegenheiten wird durch eine besondere Dienst-Instruktion 
bestimmt. 
S. 35. 
Der Lehrerausschuß besteht, unter dem Vorsitze des Hauptvorstandes, aus 
3 Hauptlehrern der Architektur, 
1 Hauptlehrer für den Geometer-Unterricht, 
1 weiteren Hauptlehrer für Mathematik und Naturwissenschaften, 
1 Hauptlehrer für Freihand= und Ornamentenzeichnen, und 
1 Hauptlehrer für die allgemein bildenden Fächer, 
welche Mitglieder, soweit dies möglich ist, aus der Zahl der Klassen= beziehungsweise Ab- 
theilungs-Vorstände, sonst aus der Zahl der übrigen an der Anstalt angestellten Haupt- 
lehrer auf den Vorschlag des Lehrerconvents von der vorgesetzten Dienstbehörde in der 
Regel auf die Dauer von drei Jahren berufen werden. 
So lange der Vorstand der Anstalt in der Verwaltung derselben durch einen Haupt- 
lehrer unterstützt wird, ist letzterer, unter entsprechender Einrechnung in die oben angegebene 
Zahl, ständiges Mitglier des Lehrerausschusses. 
S. 36. 
Die Sitz= und Stimmordnung ver Mitglieder des Lehrerausschusses bestimmt sich nach 
der Zeit ihrer definitiven Anstellung als Hauptlehrer an der Baugewerkeschule. 
S. 37. 
Zu einem gültigen Collegialbeschlusse wird die Gegenwart des Hauptvorstandes oder 
seines Stellvertreters und wenigstens der Hälfte ver Ausschußmitglieder erfordert. 
8. 38. 
Der Lehrer-Ausschuß beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit. 
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Vorstand (beziehungsweise sein Stellvertreter), 
der außerdem keine zählende Stimme hat, die entscheidende Stimme. 
8. 39. 
In einzelnen Fällen, in welchen über einen Gegenstand eine nähere Auskunftserthei— 
lung wünschenswerth oder erforderlich ist, kann der Hauptvorstand oder der Lehrerausschuß
	        
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