Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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zu der Berathung außerordentlicherweise den oder die betreffenden anderen Lehrer, jedoch 
nur ohne Stimmrecht, beiziehen. 
8. 40. 
Der Lehrerausschuß hat 
A. in allen Angelegenheiten, welche die Competenz des Anstaltsvorstandes über- 
steigen, ohne jedoch von der Bedeutung zu sein, daß der Lehrerconvent einbe- 
rufen werden müßte, zu entscheiden. 
Dahin gehören insbesondere: 
1) Verfügung in Betreff der Schüler-Excursionen, 
2) Anschaffung von Büchern und anderen Lehrmitteln bis zum Belaufe von 50 fl., 
3) Dispensation von dem für die Aufnahme erforderlichen Alter, 
4) Entscheidung über die Aufnahme ordentlicher, beziehungsweise die Zulassung 
außerordentlicher Schüler in zweifelhaften Fällen, 
5) Gewährung einer theilweisen Rückerstattung des vorausbezahlten Unterrichts- 
geldes im Falle früheren Austritts eines Schülers, 
6) Erkennung einer Carcerstrafe von mehr als 12 bis zu dreimal 24 Stunden. 
B. Bei Angelegenheiten von größerem Gewichte, welche nicht ohne den Lehrerconvent 
zu entscheiden sind, hat der Lehrerausschuß eine Vorberathung zu pflegen, so daß 
dem Lehrerconvent schon fertige Anträge des Ausschusses zur Prüfung und Be- 
schlußfassung vorgelegt werden können. 
S. 41. 
Der Lehrerconvent der Baugewerkeschule besteht, unter dem Vorsitze des Haupt- 
vorstands derselben, aus der Gesammtzahl der in der Eigenschaft als Hauptlehrer ange- 
stellten Lehrer der Anstalt. 
S. 42. 
Was in den §#. 36—39 in Absicht auf die Sitz= und Stimmordnung der Mitglieder, 
die zu einem gültigen Collegialbeschlusse erforderliche Zabl der Mitglieder, die Art und 
Weise der Beschlußfassung, sowie über die etwaige Zuziehung außerordentlicher Theilnehmer 
ohne Stimmrecht für den Lehrerausschuß bestimmt ist, gilt in entsprechender Weise auch 
für den Lehrerconvent.
	        
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