Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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bei Festsetzung von Dienstvorschriften und Statuten über die Verwaltung und die 
Benützung der genannten Lehrmittel, 
bei Erlassung neuer Anordnungen und Vorschriften in Beziehung auf die Diseiplin, 
bei Rekursen gegen die eigenen Disciplinar-Verfügungen des Lehrer-Convents, 
bei allen Fragen, welche das Gebäude der Anstalt und dessen Zubehörden betreffen, 
bei Regulirung der Gehalte und etwaigen Nebenbezüge der Lehrer, Beamten und nie- 
deren Diener der Anstalt, 
bei Verleihung von Reiseunterstützungen an Lehrer der Anstalt aus den biefür be- 
stimmten Etatsmitteln, 
bei Festsetzung der Beträge des Unterrichtsgeldes der Schüler, 
bei Entwerfung des jährlichen Verwaltungs-Etats und des vreijährigen Haupt--Etats 
der Schule, 
bei der Frage von der Deckung außerordentlicher im Etat nicht vorgesehener Ausgaben, 
wie anderseits von der Verwendung etwaiger bei der Verwaltung der Anstalt zu Tage 
getretener Ueberschüsse. 
g. 44 
Bei den Berathungen des Lehrer-Convents über die Gewährung von Schulgeld-Nach- 
lässen sowie über die Zuerkenung von Preisen und sonstigen Auszeichnungen sind auch die 
betreffenden anderen Lehrer der Anstalt, und zwar mit Stimmrecht, beizuziehen. 
Bei den Berathungen des Lehrer-Convents in Betreff des Etats der Anstalt ist sämmt- 
lichen übrigen Lehrern der Anstalt wenigstens Gelegenheit zu Vorbringung etwaiger Wünsche 
und Anträge zu geben. 
8. 45. 
Zu Unterstützung des Vorstands in der Leitung der Anstalt ist demselben, zunächst in 
ver Person eines Hauptlehrers, ein Assistent beigegeben, welcher namentlich auch bei 
Disciplinar-Vergehen der Schüler die Untersuchung zu führen und über die Verhandlungen 
und Beschlüsse des Lehrer-Ausschusses und des Lehrer-Convents ein fortlaufendes genaues 
Protokoll zu führen hat. 
S. 46. 
Zu Besorgung ihres Kassen= und Rechnungs-Wesens hat die Baugewerkeschule einen 
besonderen Kassier, welcher hiezu von der vorgesetzten Dienstbehörde bestellt wird.
	        
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