Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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S. 47. 
Für Versehung des niederen Dienstes an der Schule wird das erforderliche Dienst- 
Personal gleichfalls von der vorgesetzten Dienstbebörde bestellt. 
S. 48. 
Die Aufsicht über vie Baugewerkeschule wird unmittelbar, ohne eine Zwischen- 
behörde, von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens geführt, welches bei 
technischen Fragen Behufs seiner näheren Instruirung sich vorbehält, von den betreffenden 
Staatsbehörden, wie z. B. von den Staatsbaubehörden, der Feldmesser-Prüfungscommis- 
sion, der Centralstelle für Gewerbe und Handel u. s. w., ein Gutachten einzuziehen, oder 
auch von einer besonderen Commission von Sachverständigen sich berathen zu lassen. 
8. 49. 
Für den Zweck der Aufsichtsführung hat der Vorstand der Baugewerkeschule am Ende 
eines jeden Curses über den wissenschaftlichen, disciplinären und ökonomischen Zustand der 
Anstalt einen eingehenden Rechenschaftsbericht, unter Beischluß der betreffenden speciel- 
len Nachweise, an das vorgesetzte Ministerium zu erstatten. 
S 50. 
Außerdem behält sich das Ministerium vor, von Zeit zu Zeit durch eine besondere 
Commission eine gründliche Visitation der Anstalt in allen ihren Theilen vornehmen und 
sich über die Ergebnisse derselben einen ausführlichen Bericht erstatten zu lassen. 
  
Beilagen. 
Beil. A. (zu §. 6: Lehrfächer.) 
I. Allgemein bildende Fächer: 
1) Religionslehre, evangelische und katholische, 
2) Schreiben (theils zur Verbesserung der Hanydschriften bestimmt, tbeils Uebungen in 
den gezeichneten Schriften, hauptsächlich in ver Plan= und Lapidarschrift, umfassend), 
3) Deutsche Sprache (namentlich Uebungen i in geschäftlichen Aufsätzen), 
4) Geschichte und Geographie, 
5) Französische Sprache.
	        
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