Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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XN 40. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Köônigreich Württemberg. 
  
Jusgegeben Stuttgart Donnerstag den 9. November 186065. 
  
—tsi’I 
  
Inhal!. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachuong, betreffend die Festsetzung der Zahl der Handels- 
richter und ihrer Ersatzmänner, sowie der Handelsgerichtsräthe. — Verfügung, die Führung der Han- 
delsregister betreffend. — (Beilagen: 2 Formulare, A. und B.) 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Justiz-Departemente. 
Des Justiz-Ministeriums. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung der Zahl der Handelsrichter und ihrer Ersatzmänner, sowie 
der Handelsgerichtsräthe. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 25. d. M. 
die Zahl der Handelsrichter und ihrer Ersatzmänner sowie der Handelsgerichtsräthe bis 
auf Weiteres in der Weise festzusetzen geruht, daß 
1) bei dem Handelsgerichte Stuttgart die Zahl der Handelsrichter achtzehn, die 
Zahl ihrer Ersatzmänner vier, 
2) bei den Handelsgerichten Ulm, Heilbronn und Reutlingen die Zahl der 
Handelsrichter je neun, die Zahl ibrer Ersatzmänner je drei, 
3) bei dem Oberhandelsgerichte die Zahl der Handelsgerichtsräthe zwölf be- 
tragen soll. 
Solches wird unter Bezugnahme auf die Art. 2, 15 und 138 des Gesetzes vom 
13. August d. J., die Errichtung von Handelsgerichten und das Verfahren vor denselben 
betreffend, hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 30. Oktober 1865. Neuratb. 
 
	        
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