Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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S. 7. 
Reicht ver für eine Firma vorbehaltene Raum zu ferneren Eintragungen nicht mehr 
aus, so ist für die Fortsetzung ein neues Blatt mit einer neuen Blattzahl zu bestimmen, 
und in dieses find alle noch gültigen Einträge, in einen einzigen zusammengefaßt, herüber- 
zunehmen. Die neue Blattzahl erhält in einer Klammer den Beisatz: „Fortsetzung von 
Nro. ...— Die Bezifferung der einzelnen Einträge beginnt wieder von vorne. 
Das alte Blatt wird mit zwei Strichen von rother Tinte kreuzweise duchzogen, und 
in die letzte Spalte desselben wird das Wort: „Abgeschlossen" nebst einem Hinweis 
auf die Numer des neuen Blatts eingetragen. 
g. 8. 
Das Register für Gesellschaftsfirmen und für Firmen juristischer Per— 
sonen wird nach dem beiliegenden Formulare B. angelegt. 
Auch bier werden je zwei einander gegenüberliegende Seiten, welche zusammen eine 
Doppelseite oder ein Blatt bilden, in acht senkrechte Spalten getheilt. 
Oberhalb der sämmtlichen acht Spalten wird je die Numer einer Gesellschaftsfirma, 
beziehungsweise der Firma einer juristischen Person, nach einer durch alle Bände fortlaufen- 
den Reihenfolge eingetragen. 
Die erste Spalte enthält die Ordnungszahl der verschiedenen, auf eine Gesellschaft 
oder juristische Person bezüglichen, Eintragungen nach ihrer Zeitfolge; 
die zweite den Tag, an welchem eine Eintragung erfolgt ist; 
die dritte den Wortlaut der Gesellschaftsfirma, beziehungsweise der Firma der ju- 
ristischen Person; 
die vierte den Sitz der Gesellschaft oder juristischen Person und den Ort ihrer et- 
waigen Zweigniederlassungen; 
die fünfte den Namen der etwa bestellten Prokuristen und, wenn es sich um eine 
Kollektivprokura handelt, die Bezeichnung dieses Verhältnisses, sovann bei Gesellschaften, 
welche sich in Liquidation befinden, den Namen der Liquidatoren; 
vdie sechste alle sonstigen Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder juristischen Person, 
deren Eintragung in das Handelsregister vorgeschrieben ist, wozu namentlich gehören: bei 
offenen Gesellschaften die Bezeichnung der offenen Gesellschafter, bei Kommanditgesellschaften 
die Bezeichnung der persönlich haftenden Gesellschafter sowie der Kommanditisten und ihrer 
Vermögenseinlagen; bei Kommanoitgesellschaften auf Aktien und bei Aktiengesellschaften ist
	        
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