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jedoch die sechste Spalte nach näherer Anweisung des §. 10 auszufüllen, desgleichen sind
bei juristischen Personen die besonderen Vorschriften des g. 11 zu beachten;
die siebente die Verweisung auf die Registerakten;
die achte alle andern, auf die Gesellschaft oder juristische Person sich beziehenden,
Eintragungen, welche zur Aufnahme in die übrigen Spalten nicht geeignet find, wie z. B.
die Bemerkung, daß über die Gesellschaft oder juristische Person Vermögensuntersuchung
verhängt worden sei (Art. 40 beziehungsweise Art. 22 des Einf. Ges.); am Schlusse die
Unterschrift des Registerführers (unten S. 26).
S. 9.
Für Gesellschaften und juristische Personen, von denen vorauszusehen ist, daß der
Raum eines Blattes (einer Doppelseite) nicht auf längere Zeit für sie ausreichen würde,
wie namentlich für Kommanditgesellschaften auf Aktien, für Aktiengesellschaften und für
größere, mit juristischer Persönlichkeit ausgestattete, Vereine ist der Raum mehrerer auf
einander folgender Blätter vorzubehalten; jedoch ist sogleich auf sämmtlichen Blättern in
der dritten Spalte die Bezeichnung der Firma einzusetzen.
Die Bestimmungen der §§8 6 und 7 gelten auch bei Gesellschaftsfirmen und bei Firmen
juristischer Personen.
8. 10.
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei Aktiengesellschaften
genügt es, wenn von dem Gesellschaftsvertrage und von den denselben abändernden Ver-
trägen oder Beschlüssen, sodann von der Genehmigungsurkunde, wo solche ausnahmsweise
nach Art. 35 und 38 des Einf.Ges. erforderlich ist (oder schon vor dem 15. December d. J.
ertheilt wurde), blos ein Auszug, welcher auf die nachstehenden Angaben sich beschränkt,
nebst einem Hinweis auf die Stelle des Beilagenbuchs (§8. 12), wo viese Urkunden
ihrem vollen Jnhalte nach zu finden sind, in die sechste Spalte aufgenommen wird, unbe-
schadet jedoch der in die übrigen Spalten gehörigen Einträge. In Verbindung mit jenem
Auszuge find in der sechsten Spalte auch die unten erwähnten Personalverhältnisse anzugeben.
Der Eintrag in diese Spalte hat im Ganzen zu enthalten:
A. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien:
1) das Datum des Gesellschaftsvertrags, vder abändernden Verträge und der etwaigen
Genehmigungsurkunde, wo solche gesetzlich erforderlich ist (oder schon vor dem 15. Decem-
ber d. J. ertheilt wurde); sodann den Hinweis auf den einschlägigen Band und die be-
treffenden Numern des Beilagenbuchs;