Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8. 19. 
Zu dem Register für Einzelfirmen, dem Register für Gesellschaftsfirmen und dem 
Vormerkungshefte für nichtregistrirte Handelsfrauen ist behufs des Nachschlagens ein ge— 
meinschaftliches, je einen Oberamtsbe zirk umfassendes, Namensverzeichniß in alpha- 
betischer Ordnung zu führen. 
Dasselbe hat sowohl die Firmen, als die Namen sämmtlicher eingetragenen Per- 
sonen (Firmeninhaber, Prokuristen, Gesellschafter, Vorstände der Aktiengesellschaften u. s. w.) 
zu enthalten. 
II. Behanolung der Geschäfte, welche sich auf das Handelsregister beziehen. 
g. 20. 
In Absicht auf die Behandlung der Geschäfte, welche sich auf das Han- 
delsregister bezieben, sind zunächst die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs (ogl. 
insbesondere die Art. 12 bis 14) sowie die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu dem- 
selben und der Handelsgerichtsordnung maßgebend. 
Namentlich wird hier auf die nachstehenden Bestimmungen der zwei letztgenannten Ge- 
setze verwiesen: 
1) über das Erforderniß der vorgängigen kollegialischen Beschlußfassung binsichtlich 
der Einträge und Löschungen im Handelsregister sowie der Veröffentlichungen hierüber: 
a) bei den Handelsgerichten Art. 14 Abs. 1 des Einf.-Ges. 
b) ebenso bei den Bezirksgerichten (zufolge Art. 2 des Einf.-Ges. und Art. 27 
Abs. 2 der H. G. Ordbg.); 
2) über die in dringenden Fällen eintretende Ausnahme von vorstebender Regel: 
a) bei den Handelsgerichten: Art 14 Abs. 2 des Einf.-Ges. 
b) ebenso bei den Bezirksgerichten (vgl. oben Ziff. 1, lit. b.), wobei an vie 
Stelle des Vorstands und Assessors des Handelsgerichts der Vorstand und 
Aktuar des Bezirksgerichts tritt, Art. 127 Abs. 2 der H. G. Ordg.; 
3) über die Besetzung des Gerichtskollegiums bei Fassung der Beschlüsse: 
a) bei den Handelsgerichten: Art. 4 der H.G. Ordg. 
b) bei den Bezirksgerichten: Art. 25 der H. G. Ordg. (vgl. mit Art. 27 Abs. 2.); 
4) über die Verpflichtung, die zur Eintragung in das Handelsregister bestimmten An- 
meldungen jund die Zeichnung der Firmen und Unterschriften entweder per sönlich 
vor dem Gerichte zu erklären oder in beglaubigter Form bei ihm einzureichen:
	        
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