Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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aus den Dekreten an die Parteien und den Bescheinigungen über deren Eröffnung, aus 
den Kommunikationen mit Behörden und aus den Akten über Verhängung von Ordnungs- 
strafen aus Anlaß der Registerführung und des von Amtswegen zu handhabenden Firmenschutzes. 
Für jede Firma ist ein besonderer, mit der Bezeichnung der Firma sowie mit 
Numer und Jahreszahl versehener Aktenbund anzulegen, und woferne einzelne Akten- 
stücke in das Beilagenbuch (§. 12) abgegeben werden mußten, so ist dieß in den Register- 
akten an geeigneter Stelle anzumerken. 
Ist die Frage der Eintragung einer Firma Gegenstand der aktenmäßigen Erörterung 
gewesen, ohne daß die Eintragung für begründet erkannt worden wäre, 2 
sind auch die hierüber gepflogenen Verhandlungen je in einem besondern Aktenbunde zu sammeln, 
welcher ebenfalls mit der Bezeichnung der Firma, in Ermanglung einer solchen mit der Bezeich- 
nung der Personen-Namen der Betheiligten, und mit Numer und Jahreszahl zu versehen ist. 
8g. 22. 
Der Gerichtsvorstand hat zu bestimmen, welche unter denjenigen Gerichtsbeamten, vie 
nach dem Gesetze zur Entgegennahme der mündlichen Anmeldungen und der persön- 
lich vor Gericht erfolgenden Zeichnungen von Firmen und Unterschriften ermächtigt sind 
(oben, §. 20 Ziff. 5), diesem Geschäfte zunächst und vorzugsweise sich zu widmen haben. 
Hievon ist das Publikum jederzeit durch Anschlag an der Gerichtstafel in Kenntniß 
zu erhalten. 
Die Handelsrichter sind zu diesem Geschäfte nur mit ihrer Zustimmung zu verwenden. 
Der betreffende Gerichtsbeamte hat sich stets zu vergewissern, ob die vor ihm er- 
scheinende Person diejenige ist, unter deren Namen sie auftritt. 
*n 
Die im mündlichen oder schriftlichen Wege erfolgten Anmeldungen find bei den Han- 
delsgerichten von dem Vorstande oder Assessor, je nach der von dem ersteren für 
passend erachteten Geschäftsaustheilung, bei den Bezirksgerichten von vem Vorstande 
(ogl. Art. 127 Abs. 4 der H.G.Ordg.) einer vorbereitenden Prüfung in rechllicher 
Hinsicht zu unterwerfen. 
Der genannte Referent hat je nach dem Ergebnisse dieser Prüfung seine Anträge 
im Gerichtskollegium zu stellen. Vorbereitende Verfügungen, welche nur den Zweck 
haben, eine Partei zur Vervollständigung oder Verbesserung ihres Vorbringens oder der 
dazu gehörigen Nachweise zu veranlassen, kann der Referent für sich allein erlassen.
	        
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