Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Bei den Bezirksgerichten kann der Vorstand hinsichtlich der ihm als Referenten 
obliegenden Geschäfte sich der Beihilfe des Gerichtsaktuars bedienen, in welchem Falle 
der letztere auch ermächtigt ist, vorbereitende Verfügungen zu erlassen; es hat aber jeden- 
falls der Gerichtsvorstand, soweit nicht nach allgemeinen Vorschriften der Gerichtsaktuar 
als gesetzlicher Stellvertreter für ihn einzutreten hat, sich der Berichtserstattung und An- 
tragstellung im Gerichtskollegium zu unterziehen. 
Bei der Prüfung der Anmeldungen ist das Augenmerk besonders darauf zu richten, 
daß die Berechtigung der Partei zur Erwirkung der Eintragung oder Löschung außer 
Zweifel gesetzt und die Aechtheit der beigebrachten Urkunden, soferne sie von rechtlicher 
Erheblichkeit sind, verbürgt sei. 
S. 24. 
Ueber die Berathungen und Beschlußfassungen des Gerichts in Betreff der Führung 
des Handelsregisters sind stets Protokolle (Berathungsprotokolle), übrigens mit mög- 
lichster Kürze, zu führen. 
Dieselben müssen nachweisen, welche Personen an den Sitzungen Theil genommen 
haben und mit welchen Stimmen die Beschlüsse, deren Inhalt wenigstens im Allgemeinen 
anzugeben ist, gefaßt worden sind. 
Der Gerichtsvorstand oder das Kollegium können da, wo es ihnen angemessen scheint, 
namentlich wenn es sich um Erörterungen über Fragen von präjudicieller Bedeutung handelt, 
eine ausführlichere Protokollirung verordnen. Auch kann jedes Kollegialmitglied verlangen, 
daß seine Abstimmung zu Protokoll genommen werde. 
In den Fällen, wo nicht der vollständige Inhalt der Eintragung zu veröffentlichen ist 
(Art. 151 Schlußsatz, 156, 171 Abs. 2, 176, 198 Abs. 2, 210, 214 Abs. 2 des H.G. B. 
Art. 19 Abs. 5 und 6 des Einf.Ges.), oder wo sonst bezüglich der Art oder Zahl der 
Veröffentlichungen eine Abweichung von dem regelmäßigen Verfahren einzutreten hat 
(Art. 13 des H.G. B., Art. 16 Abs. 1 und 2 des Einf.Ges.), ist in dieser Hinsicht ein 
besonderer Beschluß zu fassen und solcher im Protokoll kurz anzudeuten. 
Auch diejenigen Beschlüsse über Eintragungen oder Löschungen, welche der Dringlich- 
keit halber allein von dem Vorstande und Assessor des Handelsgerichts oder von dem Vor- 
stande und Aktuar des Bezirksgerichts gefaßt werden (oben 9. 20 Ziff. 2), sind in das 
Protokoll aufzunehmen. 
Die Berathungsprotokolle werden abgesondert von den Registerakten (S. 21) geführt 
und zu fortlaufenden Heften oder Bänden vereinigt.
	        
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