Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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tragungen, Löschungen und Veröffentlichungen in Uebereinstimmung mit den Gerichtsbe— 
schlüssen ausgeführt worden sind. 
8. 27. 
Die Gerichte haben dafür Vorsorge zu treffen, daß vollständige Exemplare der öffent— 
lichen Blätter, durch welche die Kundmachung cer Eintragungen und Löschungen erfolgt, 
in der Reihenfolge ihres Erscheinens an sie abgegeben werden. 
Diese Exemplare sind in chronologischer Ordnung zu sammeln, am Schlusse jedes 
Jahrs zu binden und in der Gerichtsregistratur aufzubewahren. 
Hinsichtlich des Centralblatts, in welches alle auf das Handelsregister bezüglichen 
Veröffentlichungen der Gerichte, neben der Kundmachung durch die von ihnen selbst ge- 
wählten Blätter, aufzunehmen sind (Art. 16 vgl. mit Art. 2 des Einf. Ges.), wird von 
Seiten des Justizministeriums eine besondere Verfügung ergehen. 
Die Gerichte haben sich bei ihren auf das Handelsregister bezüglichen Bekannt- 
machungen, zumal wenn solche in größerer Menge ergehen, wo möglich einer tabella- 
rischen, an die Eintheilung des Handelsregisters sich anschließenden, Form zu bedienen. 
Eine derartige Form, welche der Regel nach jedenfalls bei den in das Centralblatt 
aufzunehmenden Bekanntmachungen Anwendung zu finden hat, wird von dem Justiz- 
ministerium noch vor dem 15. December v. J. zur Kenntniß der Gerichte gebracht werden. 
S. 28. 
Die Einsicht des Handelsregisters mit Einschluß des Beilagenbuchs (F. 12) 
und des Vormerkungshefts für nichtregistrirte Handelsfrauen (§. 16), ferner der Register- 
akten, mit Ausnahme der Vorträge der Referenten, ist während der gewöhnlichen Dienst- 
stunden Jedermann auf sein Verlangen zu gestatten. 
Hiebei muß stets eine genügende Aufsicht stattfinden. 
Denjenigen, welchen die Einsicht ertheilt wird, steht die Selbstfertigung von Abschrif- 
ten und Auszügen frei (vgl. auch §. 29). 
8. 29. 
Aus dem Handelsregister, einschließlich des Beilagenbuchs und des Vormerkungsheftes 
für nichtregistrirte Handelsfrauen, und aus den Registerakten, soweit letztere der Einsicht— 
nahme allgemein zugänglich sind (§. 28.), kann Jedermann Abschriften, mit oder ohne 
amtliche Beglaubigung, (Art. 12 des H.G. B.) sich ertheilen lassen. 
Auch sind Jedem auf Verlangen amtliche Zeugnisse darüber auszustellen, daß eine 
bestimmte Thatsache im Handelsregister eingetragen oder nicht eingetragen sei.
	        
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