Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Für solche Eintragungen, welche nicht von den Anträgen der Betheiligten abhängen, 
sondern von Amtswegen auszuführen sind (Art. 22 und 40 des Einf.Ges.), findet ein 
Gebührenansatz nicht statt. 
Die Gerichtsbeschlüsse, durch welche Eintragungen oder Löschungen verfügt werden, 
baben stets auch die zum Ansatz kommende Gebühr auszudrücken. 
Die Kosten der Veröffentlichung von Eintragungen und Löschungen find von den 
Betheiligten neben den Gerichtsgebühren zu tragen (Art. 16 Abs. 3 des Einf.Ges.). 
S. 33. 
Wird von dem Vorstande oder Aktuar eines Bezirksgerichts gemäß Art. 13 Abs. 3—5 
des Einf.Ges. eine zur Eintragung in das Handelsregister eines andern Gerichts be- 
stimmte Anmeldung ovder die Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, welche bei 
einem andern Gerichte einzureichen ist, beurkundet oder eine zum Zweck einer Anmeldung 
ausgestellte Vollmacht beglaubigt, so ist 
a) für die Beurkundung der Anmeldung: 
vom ersten Blatt des aufgenommenen Protokolls 36 kr. 
von jedem weiteren Blat 12 kr. 
b) für die Beurkundung der Zeichnung einer Firma 
oder Unterschriiit 30 kr. 
0) für die Vollmachtsbeglaubigung ... 30 kr. 
an Gerichtsgebühr anzusetzen. 
Wenn die in lit. a. und b. bezeichneten Beurkundungen gleichzeitig erfolgen, so ist 
nur die Gebühr lit. a. zu erheben. 
Wird eine Beurkundung oder Vollmachtsbeglaubigung der vorerwähnten Art durch 
einen Notar oder Schultheißen vollzogen (Art. 13 Abs. 3—5 des Einf.Ges.), so hat 
derselbe die hier bezeichneten Gebühren für sich zu beziehen. 
S. 34. 
Für vie Vornahme ver Beurkundung, welche zur Errichtung von Aktiengesellschaften 
und Kommanditgesellschaften auf Aktien (Art. 174 Abs. 2, Art. 208 Abs. 2 des H.G.B.) 
sowie zu den im Hanvelsgesetzbuche näher bezeichneten Beschlüssen derselben erfordert wird, 
ist, wenn dieselbe durch den Vorstand oder Aktuar eines Bezirksgerichts erfolgt (Art. 35 
Abs. 3 des Einf. Ges.), eine Gerichtsgebühr 3fl. —
	        
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