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B) Des Departements des Kirchen- und Schulwesens.
Des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens.
a) Verfügung, betreffend die Einführung von Bezirksschulversammlungen.
In der Absicht, für die Pflege des Erziehungs- und Unterrichtswesens in den einzel-
nen Schulaufsichtsbezirken, soweit dasselbe die Volksschule betrifft oder mit vieser im Zu-
sammenhange steht, eine erweiterte Fürsorge eintreten zu lassen, wird, nachdem beide
Oberschulbehörden über die diesfälligen Anträge der in Volksschulsachen niedergesetzt ge-
wesenen Commission vernommen worden sind, in Gemäßbeit Höchster Entschließung Seiner
Königlichen Majestät vom 2. November 1865 Nachstehenves verfügt.
1) In jedem Schulaufsschtsbezirke ist in der Regel alljährlich an der Stelle Einer der
vorgeschriebenen vier jährlichen Conferenzen der Schullehrer, nach Beendigung der perio-
dischen Schulprüfungen, eine Bezirksschulversammlung (Haupt-Schulconferenz) abzuhalten.
2) Bei derselben hat der Bezirksschulinspektor und die etwa in dem betreffenden Be-
zirk außer ihm funktionirenden Schulconferenz-Vorstände, sowie sämmtliche Lehrer der Volks-
schulen des Schulaufsichtsbezirks zu erscheinen.
Ferner sind zur Theilnahme an der Versammlung der Dekan und die weiteren Geist-
lichen der betreffenden Confessson, der Oberamtmann, der Oberamtsarzt, sowie solche wei-
tere im Bezirk wohnende Männer, bei welchen besonderes Interesse und Verständniß für
das Volksschulwesen vorausgesetzt werden darf, einzuladen.
Die Theilnahme an dieser Versammlung ist überdies auch den nicht besonders einge-
ladenen Mitgliedern der Ortsschulbehörden gestattet.
3) Die Vorbereitung der Versammlung, sowie das Ausschreiben und die Einladung
zu derselben, wobei die zur Verhandlung bestimmten Gegenstände zu bezeichnen sind, liegt,
ebenso wie die Leitung der Versammlung, dem Bezirksschulinspektor ob.
4) Die Versammlung wird von dem Bezirksschulaufseher mit einer übersichtlichen,
übrigens alles bloß Persönliche vermeidenden Darstellung des Standes des Volksschulwesens
im Aufsschtsbezirke eröffnet, und die Berathung erstreckt sich auf diejenigen von ihm be-
zeichneten Punkte, in welchen nach seinen Wahrnehmungen eine Verbesserung oder Weiter-
bildung eintreten sollte.
Jedem Mitgliede ist gestattet, solche Gegenstände, welche dem Zwecke der Versammlung