Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

470 
verrichtungen und der Stellung der Bezirksschulinspektoren für die evangelischen Volksschulen 
Nachstehendes versügt: 
A. Amtsverrichtungen und Stellung des nicht zugleich mit dem Dekanat betrauten 
Bezirksschulinspektors. 
1) Im Allgemeinen. 
In denjenigen Bezirken, in welchen die Schulaufsicht des Bezirks vom Dekanatamt 
getrennt wird, tritt der Bezirksschulinspektor in alle diejenigen Funktionen ein, welche bis- 
ber dem Dekan als Bezirksschulaufseher über das Bolksschulwesen oblagen. Er hat daher 
innerhalb des ihm angewiesenen Bezirks das Volksschulwesen nach seinem ganzen Umfange 
(mit Inbegriff der Sonntagsschulen, Winterabendschulen und Arbeitsschulen, vergl. Minist. 
Verfügung vom #% eier 1864, Reg. Blatt S. 34) auf Grund ver bestehenden Gesetze und 
Verordnungen zu beaufsichtigen und zu leiten und das Gedeihen der Schulanstalten seines 
Bezirks auf jede thunliche Weise zu befördern. 
  
Von den Leistungen und dem Verhalten der Lehrer, der Thätigkeit der Ortsschulauf- 
seher und der Ortsschulbehörden und dem Stand der Schulen hat er sich genaue Kenntniß 
zu verschaffen, die für die höheren Behörden bestimmten Berichte und Eingaben vorzulegen, 
beziehungsweise zu begutachten, vorhandene Gebrechen, Unordnungen und Ungesetzlichkeiten 
nach Umständen selbst abzustellen oder zur Anzeige zu bringen, Dienstverfehlungen der 
Lehrer, sowie des Ortsschulaufsehers und der übrigen Mitglieder der Ortsschulbehörden als 
solcher in den dazu geeigneten leichteren Fällen zu rügen, in schwereren mit dem K. Ober- 
amt zu untersuchen und zu erledigen oder der Oberschulbehörde zum Erkenntniß einzusenden. 
Ueber die Zahl und Gegenstände der Conferenzen, über die dabei erschienenen Lehrer 
und über ihre Theilnahme an den Verhandlungen hat ver Bezirksschulaufseher zu berichten 
beziehungsweise die Berichte anderer im Bezirke funktionirender Conferenz-Direktoren hier- 
über, unter Würdigung der Leistungen der letzteren, mit gutächtlicher Aeußerung vorzulegen. 
Die im Bezirke bestehende Schullehrerlesegesellschaft hat er zu beaufsichtigen; auch wird er 
sich die entsprechende Ausbildung der im Bezirke befindlichen Schulamtszöglinge angelegen 
sein lassen. 
Endlich hat „der Bezirksschulaufseher mit dem Oberamtmann die Verwaltung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.