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verrichtungen und der Stellung der Bezirksschulinspektoren für die evangelischen Volksschulen
Nachstehendes versügt:
A. Amtsverrichtungen und Stellung des nicht zugleich mit dem Dekanat betrauten
Bezirksschulinspektors.
1) Im Allgemeinen.
In denjenigen Bezirken, in welchen die Schulaufsicht des Bezirks vom Dekanatamt
getrennt wird, tritt der Bezirksschulinspektor in alle diejenigen Funktionen ein, welche bis-
ber dem Dekan als Bezirksschulaufseher über das Bolksschulwesen oblagen. Er hat daher
innerhalb des ihm angewiesenen Bezirks das Volksschulwesen nach seinem ganzen Umfange
(mit Inbegriff der Sonntagsschulen, Winterabendschulen und Arbeitsschulen, vergl. Minist.
Verfügung vom #% eier 1864, Reg. Blatt S. 34) auf Grund ver bestehenden Gesetze und
Verordnungen zu beaufsichtigen und zu leiten und das Gedeihen der Schulanstalten seines
Bezirks auf jede thunliche Weise zu befördern.
Von den Leistungen und dem Verhalten der Lehrer, der Thätigkeit der Ortsschulauf-
seher und der Ortsschulbehörden und dem Stand der Schulen hat er sich genaue Kenntniß
zu verschaffen, die für die höheren Behörden bestimmten Berichte und Eingaben vorzulegen,
beziehungsweise zu begutachten, vorhandene Gebrechen, Unordnungen und Ungesetzlichkeiten
nach Umständen selbst abzustellen oder zur Anzeige zu bringen, Dienstverfehlungen der
Lehrer, sowie des Ortsschulaufsehers und der übrigen Mitglieder der Ortsschulbehörden als
solcher in den dazu geeigneten leichteren Fällen zu rügen, in schwereren mit dem K. Ober-
amt zu untersuchen und zu erledigen oder der Oberschulbehörde zum Erkenntniß einzusenden.
Ueber die Zahl und Gegenstände der Conferenzen, über die dabei erschienenen Lehrer
und über ihre Theilnahme an den Verhandlungen hat ver Bezirksschulaufseher zu berichten
beziehungsweise die Berichte anderer im Bezirke funktionirender Conferenz-Direktoren hier-
über, unter Würdigung der Leistungen der letzteren, mit gutächtlicher Aeußerung vorzulegen.
Die im Bezirke bestehende Schullehrerlesegesellschaft hat er zu beaufsichtigen; auch wird er
sich die entsprechende Ausbildung der im Bezirke befindlichen Schulamtszöglinge angelegen
sein lassen.
Endlich hat „der Bezirksschulaufseher mit dem Oberamtmann die Verwaltung der