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4) Stellung des Bezirksschulinspektors zum Oberamt.
Der Bezirksschulinspektor bildet mit dem Oberamtmann das gemeinschaftliche Bezirks-
amt in Schulsachen in allen durch die K. Verordnung vom 23. August 1825 als Gegen-
stand der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Oberämter bezeichneten Volksschulangelegen-
beiten, wohin insbesondere auch vie Aufsicht über die Verwaltung der Schulfonds gehört.
Die von dem Dekan mit dem Oberamtmann getheilte Aufsicht über die Verwaltung
der milden Stiftungen bleibt auch in Bezug auf die Verwaltung der Schulstiftungen auf-
recht erhalten. Dagegen sind die Stiftungsverwaltungen durch das ihnen vorgzesetzte
Ministerium des Innern angewiesen worden, dem Bezirksschulaufseher, Behufs seiner Orien-
tirung über den Zustand der in dem betreffenden Bezirk vorhandenen Stiftungen für
Schulzwecke, auf besonderes Verlangen von den diesfälligen Rechnungen nach deren Abhör,
die letzten mögen auf derartige Stiftungen allein oder zugleich auf Stiftungen für andere
Zwecke sich beziehen, nicht nur am Ort der Stiftungsverwaltung Einsicht zu geben, sondern
zum gleichen Zweck ihm auch reine Schulstiftungsrechnungen an seinen Amtssitz zu verab-
folgen und ebendasselbe binsichtlich der über Schul= und andere Stiftungen zugleich sich er-
streckenden Rechnungen in dem Fall zu beobachten, wenn es ohne Unzuträglichkeiten für die
Stiftungsverwaltung geschehen kann und der Bezirksschulinspektor von diesen Rechnungen am Sitz
der Verwaltung nicht ohne nachweisbare besondere Belästigung rechtzeitig Einsicht nehmen könnte.
Dabei werden die Bezirksschulinspektoren übrigens in Fällen, in denen die Einsicht-
nahme von der betreffenden Rechnung am Sitze der Stiftungsverwaltung bei Gelegenheit
eines anderen amtlichen Akts, z. B. der Schulprüfung unschwer geschehen kann, von Nach-
suchung der Ausfolge der Rechnungen Umgang nehmen.
B. Amtsverrichtungen und Stellung des zugleich mit dem Dekanat betrauten
Bezirksschulinspektors.
Soweit vdie vorstehenden Bestimmungen nicht die Trennung der Bezirksschulinspektion
von dem Dekanat voraussetzen, baben sie auch den mit der Bezirksschulaufsicht betrauten
Dekanen bei Ausübung derselben als Richtschnur zu dienen.
Es verstebt sich, daß viese Dekane die ordentlichen Visitationen der Kirchen und Schulen
wie bisher in den gleichen Terminen vornehmen.
C. Beiziehung von Lehrern zu den Schulvisitationen.
In dieser Beziehung wird das Weitere durch die beiden Oberschulbehörden, soweit
solches nicht bereits geschehen ist, eingeleitet werden.