Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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4) Stellung des Bezirksschulinspektors zum Oberamt. 
Der Bezirksschulinspektor bildet mit dem Oberamtmann das gemeinschaftliche Bezirks- 
amt in Schulsachen in allen durch die K. Verordnung vom 23. August 1825 als Gegen- 
stand der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Oberämter bezeichneten Volksschulangelegen- 
beiten, wohin insbesondere auch vie Aufsicht über die Verwaltung der Schulfonds gehört. 
Die von dem Dekan mit dem Oberamtmann getheilte Aufsicht über die Verwaltung 
der milden Stiftungen bleibt auch in Bezug auf die Verwaltung der Schulstiftungen auf- 
recht erhalten. Dagegen sind die Stiftungsverwaltungen durch das ihnen vorgzesetzte 
Ministerium des Innern angewiesen worden, dem Bezirksschulaufseher, Behufs seiner Orien- 
tirung über den Zustand der in dem betreffenden Bezirk vorhandenen Stiftungen für 
Schulzwecke, auf besonderes Verlangen von den diesfälligen Rechnungen nach deren Abhör, 
die letzten mögen auf derartige Stiftungen allein oder zugleich auf Stiftungen für andere 
Zwecke sich beziehen, nicht nur am Ort der Stiftungsverwaltung Einsicht zu geben, sondern 
zum gleichen Zweck ihm auch reine Schulstiftungsrechnungen an seinen Amtssitz zu verab- 
folgen und ebendasselbe binsichtlich der über Schul= und andere Stiftungen zugleich sich er- 
streckenden Rechnungen in dem Fall zu beobachten, wenn es ohne Unzuträglichkeiten für die 
Stiftungsverwaltung geschehen kann und der Bezirksschulinspektor von diesen Rechnungen am Sitz 
der Verwaltung nicht ohne nachweisbare besondere Belästigung rechtzeitig Einsicht nehmen könnte. 
Dabei werden die Bezirksschulinspektoren übrigens in Fällen, in denen die Einsicht- 
nahme von der betreffenden Rechnung am Sitze der Stiftungsverwaltung bei Gelegenheit 
eines anderen amtlichen Akts, z. B. der Schulprüfung unschwer geschehen kann, von Nach- 
suchung der Ausfolge der Rechnungen Umgang nehmen. 
B. Amtsverrichtungen und Stellung des zugleich mit dem Dekanat betrauten 
Bezirksschulinspektors. 
Soweit vdie vorstehenden Bestimmungen nicht die Trennung der Bezirksschulinspektion 
von dem Dekanat voraussetzen, baben sie auch den mit der Bezirksschulaufsicht betrauten 
Dekanen bei Ausübung derselben als Richtschnur zu dienen. 
Es verstebt sich, daß viese Dekane die ordentlichen Visitationen der Kirchen und Schulen 
wie bisher in den gleichen Terminen vornehmen. 
C. Beiziehung von Lehrern zu den Schulvisitationen. 
In dieser Beziehung wird das Weitere durch die beiden Oberschulbehörden, soweit 
solches nicht bereits geschehen ist, eingeleitet werden. 
 
	        
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