Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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B) Des Departements des Innern. 
nr „ DOes Ministeriums des Innern. 
a) Bekannsnachung, Leterffend den Geschäftsbetriebder Basler Transport-Vers icherungs 
Gesellschaft. 
Nachdem die Basler Transport-Versicherungs-Gesellschaft zu Basel, auf den Grund 
ihrer von der Regierung des Cantons Basel-Stadt unter dem 24. December 1864 geneh- 
migten Statuten, zum Geschäftsbetrieb in Württemberg staatliche Genehmigung erhalten 
bat, so wird dieses unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der Hauptagent, 
Kaufmann Julius Blöst in Stuttgart, die Gesellschaft als Handlungsbevollmächtigter 
nach Maßgabe des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs Art. 47 zu vertreten hat, und 
insbesondere ermächtigt ist, in allen zur gerichtlichen Entscheidung geeigneten Streitigkeiten 
zwischen der Gesellschaft und württembergischen Policen-Inhabern vor den K. Gerichten 
Recht zu nehmen und zu geben. 
Stuttgart den 17. November 1865. Geßler. 
b5d Verfügung, betreffend die Vollziehung der Art. 3 und 12 der Literar-Convention zwischen 
7& Württemberg und Frankreich. 
Hinsschtlich der Vollzkehung der Art. 3 und 12 der durch K. Verordnung vom 
13. August 1865 (Reg. Blatt S. 349) zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Uebereinkunft 
wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst 
zwischen Württemberg und Frankreich, wird den betreffenden Polizekbehörden folgende 
Weisung ertheilt: 7 
A. Zu Art. 3 der Uebereinkunft. 
Behufs der Erlangung des im' diesem Artikel erwähnten Zeugnisses ist, soweit thun- 
lich unter Anschluß eines, Exemplars, bei dem Bezirkspolizeiamt des Wohnorts des Nach- 
suchenden ein schriftliches Gesuch einzureichen. 
Dasselbe hat zu enthalten: ·- 
1. Bei Büchern, sonstigen Druckschriften und musikalischen Werken: den 
Ditelisdes Werks mit Angabe des Urhebers, beziehungsweise des Uebersetzers, des, Ver- 
legers, des Orts und der Zeit des Erscheinens, der Anzahl dor#: Bände und der Bogen, 
der etwa beigegebenen Tafeln, des Formats, eventuell auch des an ver Spitze des Werks 
vermerkten Votbehalts des Uebersetzungsrechts.
	        
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