Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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3. Den Inhabern von Clichés, Holzstöcken und gestochenen Platten aller Art, sowie 
von lithographischen Steinen zu nicht autorisirten Verviekfältigungen französischer Werke 
wird anheimgegeben, dieselben bis zum 31. December 1865 bei ihrer Bezirkspolizeibehörde 
anzumelden, welche sie einregistriren und eine Bescheinigung über die erfolgte Registrirung 
ertheilen wird. Die von den einregistrirten Clichés 2c. genommenen Abdrücke können nur 
bis zum 30. Juni 1869 eine Stempelung erhalten. 
4. Die Stempelung geschieht unentgeltlich mit dem Amtssiegel der Bezirkspolizeibe- 
börde. Wenn und soweit aber wegen der Beschaffenheit des betreffenden Products die 
Anwendung eines Trockenstempels nothwendig erscheint und von dem Betheiligten gewünscht 
wird, sind die zu stempelnden Eremplare von der Bezirkspolizeibehörde dem Ministerium 
des Innern zur Stempelung durch Letzeres einzuschicken. 
Auf die Literar-Convention und diese Verfügung sind die im Bezirk ansässigen Buch-, 
Kunst= und Musikalienhandlungen rc. durch die Bezirkspolizeibehörden ausdrücklksch aufmerk- 
sam zu machen, und eine Urkunde darüber daß dieß geschehen ist, zu den Akten zu nehmen. 
Stuttgart ven 21. November 1865. Geßler. 
C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend die Waarencontrole im Binnenlande. 
Nach einer Mittheilung des K. Preußischen Finanzministeriums ist die Binnencontrole 
in Beziehung auf Branntwein für die Provinz Sachsen allgemein bis auf Weiteres auf- 
gehoben worden, was mit Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 3. Januar 
1861 (Reg. Blatt S. 12 ff.) andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 21. November 1865. Renner. 
—######AI# 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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