Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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43. 
RNegierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
nusgegeben Stuttgart Montag den 1I1. December 1865. 
  
Inhal t. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Paß= und Fremden-Polizei. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Paß= und Fremden-Polizei. — 
Bekanntmachung, betreffend die Helvetia, schweizerische Feuer-Versicherungs-Gesellschaft in Set. Gallen. 
— Verfügung, betreffend die Einführung einer freiwilligen Prüfung in den Baugewerben. — Ver- 
fügung, betreffend eine neue Prüfungs-Ordnung für die Kandidaten des philologischen Lehramts. — 
Verfügung, betreffend die Einführung eines erweiterten Realunterrichts an Volksschulen und die Er- 
richtung sogenannter Mittelschulen. — Verfügung, betreffend die Handhabung der Getränkekontrole im 
Verkehre mit dem zollvereinten Auslande. — Verfügung, betreffend die Aufhebung des Grenzsteueramts 
Bruchsal. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Paß= und Fremden-Polizei. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Die Regierungen von Württemberg, Bayern, Sachsen und Hannover sind zur Er- 
leichterung des Reiseverkehrs über nachstehende Bestimmungen wegen der Paß= und Frem- 
den-Polizei übereingekommen: 
S. 1. 
Die Reisenden sind innerhalb der Vereinsstaaten beim Eintritt in dieselben, sowie 
beim Austritt, von der Pflicht zur Führung eines Reisepapiers befreit.
	        
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