Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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8. 11. 
Das Verfahren gegen Reisende, welche sich überhaupt nicht, oder über die Erfüllung 
der durch gegenwärtige Uebereinkunft vorgeschriebenen Obliegenheiten nicht ausweisen kön— 
nen, richtet sich nach den Gesetzen des Vereinsstaates, in welchem sie sich betreffen lassen. 
Bei einer etwaigen Ausweisung bleiben für die am Gothaer Vertrage betheiligten Staaten 
die Bestimmungen dieses Vertrags aufrecht. 
S. 12. 
Die zur Controle der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte erforderlichen Anordnungen 
werden, soweit sie noch nicht bestehen, von den einzelnen Regierungen erlassen. 
8. 13. 
Jeder Vereinsregierung bleibt vorbehalten, in Fällen der Bedrohung der öffentlichen 
Sicherheit durch Krieg, Unruhen oder sonstige Ereignisse oder aus anderen erheblichen 
Gründen vorübergehend die Paßpslichtigkeit überhaupt, oder für einen bestimmten Bezirk 
oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten wieder einzuführen. In solchen Fällen 
wird die betreffende Regierung den übrigen Vereinsregierungen von ihrer Verfügung und 
deren Begründung thunlichst bald Mittheilung machen. 
8. 14. 
Jedem contrahirenden Theile stebt das Recht zu, ein Jahr nach der von ihm aus. 
gesprochenen Kündigung von der gegenwärtigen Uebereinkunft zurückzutreten. 
S. 15. 
Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht mit ab. 
geschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird durch eine, 
die Uebereinkunft genehmigende und einer der contrahirenden Regierungen behufs weiterer 
Benachrichtigung der übrigen Contrahenten zu übergebende, Erklärung bewirkt. 
Nachdem diese Uebereinkunft allseitig ratifieirt worden ist, verordnen und verfügen 
Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, über die Handhabung der Paß= und 
Fremden-Polizei wie folgt: 
S. 1. 
Die Vorschrift, wornach jeder Fremde, der das Land betritt, um durchzureisen oder 
sich darin aufzuhalten, mit einem Passe (beziehungsweise einer Paßkarte) versehen sein 
muß, sowie die Bestimmung, daß Inländer zu Reisen in das Ausland einen Paß (Paß- 
karte) nöthig haben, ist hiedurch aufgeboben; jedoch verbleibt es bezüglich der Verpflich-
	        
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