Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Verfeblung erst später zur Anzeige kommt, so wird ihm kein Prüfungs-Zeugniß ausgestellt, 
oder das bereits ausgestellte Zeugniß abgenommen. 
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Candidaten, welche Anderen während der Prüfung 
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und Aufgaben behülflich finr, oder 
ihre Hülfe annehmen. 
– K. 
Candidaten, welche die Prüfung mit Erfolg erstanden haben, erlangen hiedurch das 
Prädikat „Werkmeister.“ 
8. 9P. 
Den mit Erfolg geprüften Candidaten wird ein von den Mitgliedern der Prüfungs- 
Commission und dem Direktor der Centralstelle für Gewerbe und Handel unterfertigtes 
Zeugniß ausgestellt. Auch werden ihre Namen öffentlich bekannt gemacht. 
· §.10. 
Die Meldungen zu der im Jahre 1866 vorzunehmenden Prüfung sind vor dem 
15. März künftigen Jahres zu übergeben. 
Die bisher in einzelnen Bezirken Statt gehabten Prüfungen in den Baugewerben 
werden in dem Jahre 1866 letztmals vorgenommen. 
Stuttgart, den 21. November 1865. 
Geßler. 
C) Des Departements des Kirchen- und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 
a) Berfügung, betreffend eine neue Prüfungs-Ordnung für die Kandidaten des philologischen Lehramts. 
Nachdem vie bisherigen Bestimmungen über die Prüfungen der Kandidaten des philo- 
logischen Lehramts einer dem vorhandenen Bedürfniß entsprechenden Revision unterworfen 
worden sind, wird an der Stelle derselben mit Höchster Ermächtigung Seiner Königlichen 
Majestät Nachstehendes verfügt: 
I. Von der Einrichtung der philologischen Dienstprüfungen im Allgemeinen 
und von der Zulassung zu denselben. 
F. 1. 
Für die Kandidaten des philologischen Lehramts bestehen zwei Prüfungen, von wel-
	        
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