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Nach vollständig erstandener Prüfung erhalten dieselben ein von dem K. Studienrath
ausgefertigtes Schlußzeugniß über ihre Befähigung zu definitiver Anstellung auf Präcep-
toraten, beziehungsweise Professoraten.
Der Grad der Befähigung wird bei beiverlei Prüfungen durch die Zeugnißklassen Ia
(recht gut), Ib. (gut bis recht gut), IIa. (gut), II b. (ziemlich gut bis gut), III. (zu-
reichend) bezeichnet.
VII. Transitorische Bestimmungen.
8. 27.
Zu der ersten oder zweiten nach Verkündigung der gegenwärtigen Prüfungsordnung
stattfindenden Jahresprüfung für philologische Lehrämter werden Kandidaten, deren Bil-
dungsgang den Vorschriften des §. 4 nicht ganz entspricht, ohne besondere Dispensation in
dem Falle zugelassen, wenn sich aus den in ibren Meldungseingaben zu liefernden Nach-
weisen die Vermuthung genügender Vorbereitung für die Prüfung schöpfen läßt.
Zugleich wird den Professoratskandidaten für jene erste oder zweite Prüfung frei-
gelassen, ob sie vieselbe nach den Bestimmungen der neuen Prüfungsordnung oder nach den
bisher bestandenen Vorschriften erstehen wollen.
Stuttgart den 28. November 1865. Golther.
b) Verfügung, betreffend die Einführung eines erweiterten Realunterrichts an Volksschulen und die
Errichtung sogenannter Mittelschulen.
In der Verfügung vom 18. Juni v. J., welche von dem Ministerium ves Kirchen-
und Schulwesens wegen der Pfflege des realistischen Unterrichts in den Volksschulen erlassen
worden ist, hat dasselbe bereits die Aufsichtsbehörden der Volksschulen aufgefordert, in
jeder Gemeinde, in welcher die Verhältnisse die Einführung eines erweiterten Real=
unterrichts zulassen, auf eine entsprechende Beschlußfassung Seitens der Ortsschulbehörde
hinzuwirken, außerdem aber in größeren Gemeinden, in welchen keine Realschule vorhanden
ist, oder neben dieser noch das Bedürfniß besteht, daß ein Theil der Volksschüler einen
über die Aufgabe der gewöhnlichen Volksschule hinausreichenden Unterricht erhalte, die
Errichtung sogenannter Mittelschulen dringend zu empfehlen.
Da nun das Zustandekommen der einen wie der anderen dieser Einrichtungen sowohl
durch die in dem Gesetze vom 25. Mai d. J. festgesetzte Vermehrung der von den Lehrern
ohne besondere Belohnung zu ertheilenden Wochenstunden, als auch durch den Vollzug der
in Art. 1 und 2 gebotenen Gründung neuer Schulmeisterstellen wesentlich erleichtert ist, so