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aufsichtsstellen, insbesondere auch die nunmehr in Gemäßheit des vorgedachten Gesetzes
Art. 15 ff. organisirten Ortsschulbehörden auf die Einführung jener Einrichtungen aufs neue
aufmerksam zu machen, unter wiederholter Hinweisung darauf, daß zu Gründung sogenannter
Mittelschulen den Gemeinven im Falle obwaltenden Bedürfnisses angemessene Bei-
träge aus der Staatskasse in bestimmter Aussicht stehen.
Stuttgart den 28. November 1865. Golther.
ß0D) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
a) Verfügung, betreffend die Handhabung der Getränkekontrole im Verkehre mit dem zollvereinten
Auslande.
Vom 1. Januar 1866 an geht die gesammte Kontrolirung der Ein-, Aus= und Durch-
fuhr von übergangssteuerpflichtigen und übergangskontrolepflichtigen Gegenständen in den-
jenigen Orten, wo sich Zollstellen befinden, soweit dieß nicht schon bisher der Fall war,
von den Ortssteuerämtern ausschließlich an die Zollstellen über.
Dieß wird mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß hienach vie
Kontrole der obenbezeichneten Gegenstände in Stuttgart, Canstatt, Heilbronn, Ulm und
Friedrichshafen den Hauptzollämtern an diesen Orten, in Ravensburg, Biberach, Göp-
pingen, Eßlingen, Reutlingen, Tübingen, Gmünd, Heidenheim, Calw, Tuttlingen und
Langenargen den dortigen Nebenzollämtern I. Klasse obliegt.
Stuttgart den 1. Dezember 1865. Renner.
b) Verfügung, betreffend die Aufhebung des Grenzsteueramts Bruchsal.
Das bei Eröffnung der Westeisenbahn im Oktober 1853 auf der Station Bruchsal
errichtete württembergische Grenzsteueramt wird — als unter den jetzigen Verhältnissen
nicht mehr erforderlich — vom 15. d. M. an aufgehoben, was unter Beziehung auf die
Bekanntmachung vom 27. Januar 1853 (Reg. Blatt S. 33) zur allgemeinen Kenntniß ge-
bracht wird.
Stuttgart den 1. Dezember 1865. Renner.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.