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Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs), haben dieselben eine Belohnung
anzusprechen, welche nach der K. Verordnung über die Gebühren der Gerichtsbeisitzer vom
25. December 1859 (Reg. Blatt v. 1860, S. 1 ff.) bemessen und aus dem der Staats-
kasse gehörigen Antheile an den oberamtsgerichtlichen Sportel-Einnahmen bestritten wird.
S. 2.
Die von Uns ernannten kaufmännischen Mitglieder der Oberamts-Ge-
richte haben, sofern sie am Sitze des Gerichtes wohnen, bei den Verrichtungen, welche
ihnen nach Art. 28 der Handelsgerichts-Ordnung obliegen, als Entschädigung für ihren
Zeitaufwand ein Taggeld von zwei Gulden zu beziehen.
Dabei werden acht oder mehr Stunden für einen vollen Tag, weniger als acht, aber
mehr als vier Stunden für drei Viertel eines Tages, mehr als zwei und nicht über vier
Stunden für einen halben Tag, zwei Stunden oder weniger für einen Viertelstag gerechnet.
Das Taggeld wird gleichfalls aus dem der Staats-Casse gehörigen Antheile an den
oberamtsgerichtlichen Sporteleinnahmen bestritten.
S. 3.
Sollte das von Uns ernannte kaufmännische Mitglied eines Oberamts-Gerichtes sei-
nen Wohnort nicht am Sitze desselben baben, so bat es neben dem nach F. 2 ihm zukom-
menden, nach der Dauer seiner nothwendigen Abwesenheit von Hause zu bemessenden Tag-
gelv an Diäten und Reisekosten dasjenige anzurechnen, was nach Maßgabe des Diüäten-
Regulativs vom 17. Juni 1822, in Verbindung mit der K. Verordnung vom 2. Juli 1848
einem Diener der neunten Rangstufe gebührt.
Auch dieser Aufwand ist aus dem der Staats-Casse gehörigen Antheil der oberamts-
gerichtlichen Sportel-Casse zu bestreiten.
8. 4.
Wenn das von Uns ernannte kaufmännische Mitglied eines Oberamtsgerichts zu-
gleich die Eigenschaft eines gewählten Gerichtsbeisitzers hat, so ge-
bührt ihm für die Theilnabme an den die Führung des Handelsregisters betreffenden Ge-
schäften stets das im F. 2 bezeichnete Taggeld; für die Verrichtungen in streitigen Handels-
und Wechselsachen wird dasselbe da, wo ihm solche ohnedieß im Turnus der gewählten Ge-
richtsbeisitzer obgelegen wären, durch den ihm als Gerichtsbeisitzer zukommenden Sportel-