Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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antheil entschädigt, für dießfallsige Verrichtungen außerhalb des Turnus gebührt ihm ein 
Taggeld in Gemäßheit des 8. 2. 
Unser Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 13. December 1865. 
Karl. 
Der provisorische Chef des Justiz-Departements: 
Neurath. 
B) Königliche Verordnung, 
die Gebühren der Rechts unwälte in handelsgerichtlichen Streitsachen betreffend. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anbörung Unseres Geheimen-Raths verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
81. 
Der Betrag der Gebühren der Rechts-Anwälte in den vor den Handels-Gerichten, 
dem Oberhandelsgerichte und dem Civilsenate des Ober-Tribunals als Cassations-Instanz 
verhandelten Rechtssachen richtet sich nach dem Werthe des Streitgegenstandes, und zwar 
nach Maßgabe folgender Abstufungen: 
die 16 Werthsklasse umfaßt Sachen bbs 150 fl. einschließlich, 
die 2st „ „ » „ von mehr als 150 fl. bis 300 fl. 
die 3#8 „ „ » » ,,,,,,300fl.bi8500fl. 
die 4½ „ „ “ „ „ „ „ 500 fl. bis 1000 fl. 
die 5 „ “ » » » « » 1000 fl. 
8. 2. 
Die Feststellung des Streitwerths erfolgt nach den für die Erkenntnißsportel maßgeben- 
den Bestimmungen des Sportelgesetzes vom 21. Juni 1828, Art. 6 ff.
	        
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