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8. 13.
Wenn in weitläufigen oder verwickelten und verdunkelten Sachen die taxmäßigen
Gebühren als eine genügende Vergütung für den Aufwand an Zeit und Arbeit nicht
erscheinen, oder wenn der Anwalt durch seine Partei selbst zu einem unverhältnißmäßigen
Zeitaufwand veranlaßt wird, so ist demselben gestattet, eine dem entsprechende höhere Ge-
bühr für die Information und für die mündliche Haupt-Verhandlung in Ansatz zu bringen.
Er muß die erstere jedoch bei dem Gerichte in dem auf die Information folgenden ersten
Schriftsatz besonders rechtfertigen, die letztere aber binnen 8 Tagen nach der Haupt-Ver-
handlung geltend machen, und darf beide nur in so weit in Rechnung bringen, als das
Gericht sie ihm ausdrücklich zugebilligt hat.
S. 14.
Bei Reisen aus Anlaß handelsgerichtlicher Streitigkeiten haben die Rechtsanwälte
neben den durch das Regulativ vom 28. Mai 1808, (Reg. Bl. S. 283) und beziehungs-
weise die Verordnung vom 4. Juli 1848 (Reg. Blatt S. 311 ff.) festgesetzten Diäten
und Reisekosten die Gebühr für das besorgte Geschäft in Gemäßheit des gegenwärtigen
Regulativs (Tagfahrts-Gebühr) und ein Taggeld für diejenige Zeitversäumniß, welche,
abgesehen von der Besorgung des fraglichen Geschäfts, durch die Reise verursacht worden
ist, anzusprechen.
Das Taggeld ist vorerst noch nach der Verordnung vom 4. Februar 1859 (Reg. Bl.
S. 41 ff.) zu berechnen.
S. 15.
Gebühren, welche eine Partei ihrem Rechtsanwalte nach diesem Regulativ zu zahlen
hat, ist die zur Erstattung der Poozeßkosten verurtheilte Gegenpartei jener zu ersetzen
verpflichtet, mit Ausnahme:
1) derjenigen Gebühren, welche durch einen nicht nothwendigen Wechsel in der
Person des Anwalts erwachsen sind (vgl. §. 6, Abs. 2);
2) derjenigen Tarerhöhung für unverhältnißmäßigen Zeitaufwand, wozu ein An-
walt durch seine Partei selbst veranlaßt ward (vgl. §. 13).
8. 16.
Soweit nach der bestehenden Gesetzgebung die Rechtsanwälte befugt sind, über ihre
Belohnung besondere, die Ersatzpflicht der Gegenpartei nicht berührende, Verabredungen