Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Im Uebrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Behandlung der 
Strafgefangenen auch für das Zellengefängniß. 
Art. 12. 
Mit den in dem Zellengefängnisse zu vollziehenden Strafen können weder Schärfun— 
gen noch körperliche Züchtigung als theilweises Surrogat der Freiheitsstrafe verbunden 
werden. 
Soweit Urtheile, durch welche Schärfungen oder körperliche Züchtigung bereits rechts- 
kräftig erkannt sind, in dem Zellengefängnisse zum Vollzug zu kommen hätten, sind von 
der Behörde, welche das Urtheil gefällt bat, und in dem Falle, wenn es vom Schwur- 
gerichte geschehen, auf Antrag des Staatsanwalts von dem Criminalsenat des betreffenden 
Kreisgerichtshofs die Schärfungen oder Strafsurrogate nach dem in Art. 16 und 25 des 
Strafgesetzbuchs, Art. 10, letzter Absatz des Gesetzes vom 17. Juni 1853, Art. 6, 2ter Ab- 
satz des Gesetzes vom 14. April 1855, Art. 3, letzter Absatz des Gesetzes vom 11. Juni 
1853 bestimmten Maaßstabe in einen entsprechenden Zusatz zu der erkannten Freiheits- 
strafe zu verwandeln. 
Art. 13. 
Der Zeitpunkt, mit welchem das gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit zu treten hat, 
wird im Verordnungswege bestimmt. 
Unsere Minister der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes 
beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 15. Dezember 1865. 
Karl. 
Der prov. Chef des Justiz-Departements: 
Neurath. 
Der Minister des Innern: 
Geßler.
	        
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