Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

519 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend den Geschäftsbetrieb der Brandenburger Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft. 
Nachdem die Brandenburger Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft zu Brandenburg 
a. H. auf den Grund ihres von dem K. preußischen Handels-Ministerium unter dem 
29. Januar 1864 genehmigten Statuts und allgemeinen Versicherungs-Bedingungen zum 
Geschäftsbetrieb in Württemberg staatliche Genehmigung erhalten hat, so wird dieses unter 
dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der Hauptagent, Kaufmann Rudolph Lei- 
denfrost in Stuttgart, die Gesellschaft als Handlungsbevollmächtigter nach Art. 47 des 
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs zu vertreten hat und insbesondere ermächtigt ist, 
in allen zur gerichtlichen Entscheidung geeigneten Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft 
und württembergischen Versicherten vor den K. Gerichten Recht zu nehmen und zu geben. 
Stuttgart, den 13. Dezember 1865. 
Geßler. 
“- 
b) Verfügung, betreffend die Gebühren der bei Gebäude-Einschätzungen zum Zwecke von Ablösungs- 
berechnungen verwendeten Techniker. 
Die Gebühren der bei Gebäude-Einschätzungen zum Zwecke von Ablösungsberechnungen 
verwendeten Techniker (Instruktion für das Verfahren bei den zu Bemessung der auf dem 
Zebenten haftenden Baulasten nöthigen Schätzungen vom 28. Juni 1850, KH. 1 ff., Reg.= 
Blatt S. 256 ff.) werden vermöge höchster, nach vorgängiger Vernehmung des Geheimen- 
raths ergangener Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 13. d. M. in fol- 
gender Weise festgesetzt. 
§K. 1. 
Geprüfte Architekten erhalten 
1) Taggeld: 
a) für Arbeiten im Wohnontt v — . 5 fl. 
") für Arbeiten außerhalb des Wohnorts (einschliehzlich ve der Diäten —:. O sl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.