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II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Bekanntmachung, betreffend den Geschäftsbetrieb der Brandenburger Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft.
Nachdem die Brandenburger Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft zu Brandenburg
a. H. auf den Grund ihres von dem K. preußischen Handels-Ministerium unter dem
29. Januar 1864 genehmigten Statuts und allgemeinen Versicherungs-Bedingungen zum
Geschäftsbetrieb in Württemberg staatliche Genehmigung erhalten hat, so wird dieses unter
dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß der Hauptagent, Kaufmann Rudolph Lei-
denfrost in Stuttgart, die Gesellschaft als Handlungsbevollmächtigter nach Art. 47 des
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs zu vertreten hat und insbesondere ermächtigt ist,
in allen zur gerichtlichen Entscheidung geeigneten Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft
und württembergischen Versicherten vor den K. Gerichten Recht zu nehmen und zu geben.
Stuttgart, den 13. Dezember 1865.
Geßler.
“-
b) Verfügung, betreffend die Gebühren der bei Gebäude-Einschätzungen zum Zwecke von Ablösungs-
berechnungen verwendeten Techniker.
Die Gebühren der bei Gebäude-Einschätzungen zum Zwecke von Ablösungsberechnungen
verwendeten Techniker (Instruktion für das Verfahren bei den zu Bemessung der auf dem
Zebenten haftenden Baulasten nöthigen Schätzungen vom 28. Juni 1850, KH. 1 ff., Reg.=
Blatt S. 256 ff.) werden vermöge höchster, nach vorgängiger Vernehmung des Geheimen-
raths ergangener Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 13. d. M. in fol-
gender Weise festgesetzt.
§K. 1.
Geprüfte Architekten erhalten
1) Taggeld:
a) für Arbeiten im Wohnontt v — . 5 fl.
") für Arbeiten außerhalb des Wohnorts (einschliehzlich ve der Diäten —:. O sl.