Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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rechnungen, Kostenberechnungen, Ausstellung von Urkunden und dergleichen, darf sie nur in 
soweit ausgedehnt werden, als für diese Ausfertigungen die Anwesenheit an dem anderen 
Orte durchaus erforderlich ist. 
K. 4. 
Das ganze Taggeld darf nur bei einem Zeitaufwand von wenigstens acht vollen 
Stunden berechnet werden. 
Ein Zeitaufwand von weniger als acht, aber doch mindestens vier Stunden ist einem 
halben und ein Zeitaufwand von weniger als vier Stunden einem viertels Tag gleich zu 
achten. 
Werden an einem Tage mehrere einzelne Geschäfte besorgt, so darf die Anrechnung 
für dieselben zusammen die für einen ganzen Tag bestimmten Gebühren nicht übersteigen. 
Dauert ein auswärtiges Geschäft mehrere Tage, so darf für die ganze Zeit der Ab- 
wesenheit nur je auf 24 Stunden die volle Tagsgebühr und für einzelne weitere Slünden 
nur der den obigen Bestimmungen entsprechende Theil derselben berechnet werden. « 
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Erweisliche Auslagen für Schreibmaterialien, Postporto, Botenlöhne, Akten- und Ce— 
päck-Transport werden besonders vergütet. 
Für Reinschriften von Schätzungsprotocollen dürfen vier Kreuzer vom Blatt berechnet 
werden. 
S. 6. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn über die Belohnung 
eines Technikers eine besondere Uebereinkunft zwischen demselben und dem Auftraggeber 
besteht. 
S. 7. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt an die Stelle der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 25. September 1850 (Reg. Blatt S. 329 ff.), welche biemit außer 
Wirkung gesetzt wird. 
Stuttgart, den 16. Dezember 1865. 
Geßler.
	        
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