Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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) Bekanntmachung, betreffend die Schlesische Feuer-Versicherungs-Gesellschaft in Breslau. 
Nachdem man der Schlesischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft in Breslau die wider- 
rufliche Bewilligung ertheilt hat, 
1) auf den Grund des Gesetzes vom 19. Mai 1852, sowie der K. Verordnung vom 
28. desselben Monats, endlich des Gesetzes vom 14. März 1853, Art. 2, beweg- 
liches Vermögen jeder Art, sowie diejenigen Gebäude, welchen die Theilnahme an 
der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt ausnahmsweise versagt, beziebungsweise 
erlassen ist (vergl. Art. 1 des Gesetzes vom 14. März 1853, §§. 9, 10 vder 
K. Verordnung von demselben Tage), gegen Feuersge fahr zu versichern, und 
2) die Geschäftszweige der Transport= und Spiegelglas-Versicherung im Königreich zu 
betreiben, 
so wird dieses mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Haupt-Agentur der Gesellschaft 
mit diesseitiger Genehmigung dem Kaufmann Friedrich Sick in Stuttgart übertragen 
und zu Regierungs-Commissären bei derselben die Regierungsräthe Schmidlin und Klumpp- 
bestellt worden sind. 
Stuttgart, den 18. Dezember 1865. 
Geßler. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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