Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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7) Hinsichtlich der Vorzugsrechte, welche auf gezogene Wechsel, auf eigene beurkundete 
Wechsel oder auf beurkundete Schuldverschreibungen (Prioritätsgesetz Art. 15, Abs. 2, 3) 
sich gründen, ist der Gläubiger von jeder Pflicht zur Anmeldung frei, wenn die 
Wechsel oder Schuldverschreibungen sich bereits in den Händen eines Gerichts be- 
finden oder vor dem Ablauf der Anmeldungsfrist einem solchen (zu anderen Zwecken 
als zum Zweck der Anmeldung, welch' letztere nur bei den Gerichts= oder Amts- 
notaren stattfindet, z. B. aus Anlaß eines Rechtsstreits oder einer Untersuchung), 
übergeben werden. 
Tritt der eine oder andere dieser Fälle bei eigenen, nicht nach Maßgabe des 
Art. 15 des Prioritätsgesetzes beurkundeten, aber durch gehörig geführte Handels- 
bücher erweislichen Wechseln (Gesetz vom 21. Mai 1828, Art. 43) ein, so hat der 
Gläubiger innerhalb der sechsmonatlichen Anmeldungsfrist noch das betreffende 
Handelsbuch entweder dem Gerichte, bei welchem der Wechsel sich befindet, oder 
einem Gerichts= oder Amtsnotar vorzulegen. 
Die Gerichts= und Amtsnotare haben hbiebei nach Maßgabe des Art. 63, 
Abs. 2 des Einführungsgesetzes und der Ziffer 6 der gegenwärtigen Verfügung zu 
verfahren. 
Die Gerichte haben aus den ihnen vorgelegten Handelsbüchern einen vollstän- 
digen Auszug, gegen Bezahlung der regulativmäßigen Abschriftgebühr, zu den Akten 
zu nehmen, bei welchen der Wechsel liegt. 
8) Die den Notaren gebübrende Belobnung für ihre Bemühungen mit den Anmeldun- 
gen (Einführungsgesetz Art. 63, Abs. 4) wird auf einen Gulden für jede Anmel- 
dung festgesetzt. 
Eine weitere Gebühr für die auf den Urkunden beijzusetzende Beglaubigung 
der erfolgten Vorlegung und Eintragung (Einführungsgesetz Art. 63, Abs. 2) findet 
nicht Statt. 
Die Oberamtegerichte werden angewiesen, die vorstehende Verfügung je in 
einem biezu geeigneten Lokalblatte zweimal mit angemessenen Zwischenräumen zu 
veröffentlichen, auch auf dieselbe vie Ortsvorsteher mittelst besonderer Erlasse zum 
Behuf der weiteren Verbreitung in den Gemeinden aufmerksam zu machen. 
Stuttgart den 30. December 1865. Neurath. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrin k.
	        
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