Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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. 4 Ministerium des Innern. Verfügung, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für 
das Kalenderjahr 1866. 506. 
8 Ebenvasfsekbe. Verfügung, bewmeffend die Aufhebung der besondern Staatsaufsicht über die Ge- 
meinde Pfedelbach, O. A. Oehringen. 506. 
11. Justiz-Ministertum. Verfügung, betreffend das Centralblatt für die auf das Handelsregister 
bezZüglichen Veröffentlichungen der Gerichte. 514. 
13. K. Verordnung, betreffend einige Bestimmungen über die Gebühren der von dem Könige er- 
i- ntan#ten kaufmännischen Mitglieder der Oberamtsgerichte und der gewählten Gerichtsbeisitzer. 507. 
— K. Verordnung, die Gebühren der Rechtsanwälte in handelsgerichtlichen Streitsachen be- 
tteffend. 509. 
— Ministerium des Innern. Bekanntmachung, betreffend den Geschaͤftsbetrieb der Branden- 
burger Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft. 519. 
45. — e se tz, betreffend die Einführung der Zellenhaft für weibliche Zuchtpolizeihaus= und Arbeitshaus- 
Gefangene. 515. 
16. Ministerium des Innern. Verfügung, betreffend die Gebühren der bei Gebäude-Ein- 
schätzungen zum Zwecke von Ablösungsberechnungen verwendeten Techniker. 519. 
18. Ebendasselbe. Bekanntmachung, betreffend die Schlesische Feuer-Versicherungs-Gesellschaft in 
Breslau. 522. 
19. Medicinal-Collegium. Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Taxe der 
Anzneimittel. 523. Dezsgleichen der thierärztlichen Arzneimittel. 534. 
30. Justiz-Ministerium. Verfügung, betreffend die Anmeldung von Vorzugsrechten der vierten 
Klasse der Gläubiger im Concurse nach Maßgabe der Art. 62 (Absatz 3—5) und 63 des Einfüh- 
rungsgesetzes zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche. 539. 
  
II. 
AlphabetischeS Sachregister. 
A. 
Abgaben. Bekanntmachung, betreffend die Einstellung der Erhebung einer Uebergangsabgabe von dem 
in Bayern, Württemberg, Baden, dem Großherzogthum Hessen, Nassau und im Gebiete 
der freien Stadt Frankfurt erzeugten Traubenmost und Wein Seitens der norddeutschen Zoll- 
vereinsstaaten. 102. Gesetz, betreffend die Abgabe von dem zur Branntwein-Bereitung ver- 
wendeten Malz und die Abgabe vom Branntwein-Kleinverkauf. 287. Verfügung zu Voll= 
ziehung des Gesetzes vom 21. August 1865, betreffend die Abgabe von dem zur Branntwein- 
Bereitung verwendeten Malz und die Abgabe vom Branntwein-Kleinverkauf. 293. Ver- 
fügung, betreffend die Bestimmung des Steuersatzes für ungequetschtes Grünmalz, sowie der 
Uebergangssteuer von gequetschtem Grünmalz auf den Rest des Verwaltungsjahres 1865% 
und für das Verwaltungsjahr 186%. 300. 
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