Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, 
die Handelsgebräuche und in deren Ermanglung das allgemeine bürgerliche Recht zur 
Anwendung. 
Art. 2. 
An den Bestimmungen der deutschen Wechselordnung wird durch dieses Gesetzbuch 
nichts geändert. 
Art. 3. 
Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermanglung eines 
besonderen Handelsgerichtes das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle. 
  
Erstes Buch. 
Vom Handelsstande. 
Erster Titel. 
Von Kauflenten. 
Art. 4. 
Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist anzusehen, wer gewerbemäßig 
Handelsgeschäfte betreibt. 
Art. 5. 
Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise in 
Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Aktiengesellschaften, bei welchen 
der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht.
	        
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