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liche Schiffer und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes
hinausgeht, keine Anwendung. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, im Falle es er-
forderlich erscheint, diese Classen genauer festzustellen.
Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die bezeichneten
Bestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht als Handelsgesellschaften.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß die bezeichneten Bestim—
mungen auch noch für andere Classen von Kaufleuten ihres Staatsgebietes keine An—
wendung finden sollen. Ebenso können sie aber auch verordnen, daß diese Bestimmungen
auf einzelne der genannten Classen, oder daß sie auf alle Kaufleute ihres Staatsgebietes
Anwendung finden sollen.
Art. 11.
Durch die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicher oder gewerbesteuerlicher Be-
ziehung Erfordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmannes oder besonderer
Classen von Kaufleuten aufstellen, wird die Anwendung der Bestimmungen dieses Ge-
setzbuches nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht
berührt.
Zweiter Titel.
Von dem Handelsregister.
Art. 12.
Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zu führen, in welches die in
diesem Gesetzbuche angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind.
Das Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhn-
lichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen gegen
Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist.
Art. 13.
Die Eintragungen in das Handelsregister sind von dem Handelsgerichte, sofern
nicht in diesem Gesetzbuche in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist,
nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern
ohne Verzug bekannt zu machen.
Art. 14.
Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monat December die
öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden Jahres die