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Art. 23.
Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handelsgeschäfte,
für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig.
Art. 24.
Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter eintritt, oder
wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus einer solchen
austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche Firma fortgeführt
werden.
Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilligung
in die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist.
Art. 25.
Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der Firma
sich ändern, so ist dies nach den Bestimmungen des Artikels 19 bei dem Handelsgerichte
anzumelden.
Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handelsregister eingetragen und
öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene Thatsachen eingetreten
sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als er beweist, daß sie dem
letzteren bekannt waren.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter die Aende-
rung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme
begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Art. 26.
Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften der Ar-
tikel 19, 21 und 25 von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer nach den
Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen.
Art. 27.
Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist,
kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf
Schadenersatz belangen.
Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens entscheidet das Handels-
gericht nach seinem freien Ermessen.