Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, un— 
einbringliche Forderungen aber abzuschreiben. 
Art. 32. 
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen Aufzeichnungen 
muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen. 
Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit fort- 
laufenden Zahlen versehen seyn. 
An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwi- 
schenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht 
durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radirt, 
noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei deren Beschaffenheit es un- 
gewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. 
Art. 33. 
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahren, von dem 
Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. 
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe, sowie in Ansehung der 
Inventare und Bilanzen. 
Art. 34. 
Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher liefern bei Streitigkeiten über Handels- 
sachen unter Kaufleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den 
Eid oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann. 
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten 
Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder geringeres Maß 
der Beweiskraft beizulegen, ob in dem Falle, wo die Handelsbücher der streitenden Theile 
nicht übereinstimmen, von diesem Beweismittel ganz abzusehen, oder ob den Büchern des 
einen Theils eine überwiegende Glaubwürdigkeit beizumessen sei. 
Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft haben, ist 
nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. 
Art. 35. 
Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, können als 
Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung 
der Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet erscheint.
	        
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