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Art. 36.
Die Eintragungen in die Handelsbücher können, unbeschadet ihrer Beweiskraft, durch
Handlungsgehülfen bewirkt werden.
Art. 37.
Im Laufe eines Rechtsstreites kann der Richter auf den Antrag einer Partei die
Vorlegung der Haudelsbücher der Gegenpartei verordnen. Geschieht die Vorlegung nicht,
so wird zum Nachtheil des Weigernden der behauptete Inhalt der Bücher für erwiesen
angenommen.
Art. 38.
Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werden, so ist von dem In-
halte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Ein-
sicht zu nehmen, und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt
der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dieß zur Prüfung ihrer ord-
nungsmäßigen Führung nothwendig ist.
Art. 39.
Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte, welcher
nicht zum Bezirke des Proceßrichters gehört, so muß der Letztere das Gericht des Ortes,
wo sich die Handelsbücher befinden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher vor sich bewir-
ken zu lassen, dabei nach den Bestimungen des vorhergehenden Artikels zu verfahren
und einen beglaubigten Auszug mit dem über die Verhandlungen ausgenommenen Pro-
tokolle zu übersenden.
Art. 40.
Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von ihrem
ganzen Inhalte kann in Erbschafts= oder Gütergemeinschafts-Angelegenheiten, sowie in
Gesellschaftstheilungssachen und im Concurse, soweit es die Bücher des Gemeinschuld-
ners betrifft, gerichtlich verordnet werden.
Fünfter Titel.
Von den Procuristen und Handlungsbevollmächtigten.
Art. 41.
Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Principal) beauftragt ist,
in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben und per
procura die Firma zu zeichnen, ist Procurist.