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Die Bestellung des Procuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich als Pro—
cura bezeichneten Vollmacht, oder durch ausdrückliche Bezeichnung des Bevollmächtigten
als Procuristen, oder durch die Ermächtigung, per procura die Firma des Principals
zu zeichnen, geschehen.
Die Procura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Collectiv-
Procura).
Art. 42.
Die Procura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Ge-
schäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt;
sie ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche Specialvollmacht; sie berechtigt zur
Anstellung und Entlassung von Handlungsgehülfen und Bevollmächtigten.
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Procurist nur ermäch-
tigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist.
Art. 43. .
Eine Beschränkung des Umfanges der Procura (Art. 42) hat dritten Personen ge-
genüber keine rechtliche Wirkung.
Dieß gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Procura nur für gewisse
Geschäfte, oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur unter gewissen Um-
ständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden solle.
Art. 44.
Der Procurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen die Procura
andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt.
Bei einer Collectiv-Procura hat jeder Procurist der mit diesem Zusatze versehenen
Firmazeichnung seinen Namen beizufügen.
Art. 45.
Die Ertheilung der Procura ist vom Principal persönlich oder in beglaubigter Form
beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Procurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor dem
Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44) oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzu-
reichen.
Das Erlöschen der Procura ist von dem Principal in gleicher Weise zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.