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Art. 50.
Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager angestellt
ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in
einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen.
Art. 51.
Wer die Waare und eine unquittirte Rechnung überbringt, gilt deßhalb noch nicht
für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen.
Art. 52. .
Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Procurist oder ein Handlungsbevollmächtig—
ter gemäß der Procura oder der Vollmacht im Namen des Principals schließt, wird
der letztere dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Principals ge-
schlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Con-
trahenten für den Principal geschlossen werden sollte.
Zwischen dem Procuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt das Ge-
schäft weder Rechte noch Verbindlichkeiten.
Art. 53.
Der Procurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung des
Principals seine Procura oder Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht übertragen.
Art. 54.
Die Procura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet
der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnisse.
Der Tod des Principals hat das Erlöschen der Procura oder Handlungsvollmacht
nicht zur Folge.
Art. 55.
Wer ein Handelsgeschäft als Procurist oder als Handlungsbevollmächtigter schließt,
ohne Procura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ingleichen ein Handlungs-
bevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäftes seine Vollmacht überschreitet, ist
dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der Dritte kann nach seiner Wahl
ihn auf Schadensersatz oder Erfüllung belangen.
Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den Mangel