Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 50. 
Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager angestellt 
ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in 
einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen. 
Art. 51. 
Wer die Waare und eine unquittirte Rechnung überbringt, gilt deßhalb noch nicht 
für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen. 
Art. 52. . 
Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Procurist oder ein Handlungsbevollmächtig— 
ter gemäß der Procura oder der Vollmacht im Namen des Principals schließt, wird 
der letztere dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. 
Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Principals ge- 
schlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Con- 
trahenten für den Principal geschlossen werden sollte. 
Zwischen dem Procuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt das Ge- 
schäft weder Rechte noch Verbindlichkeiten. 
Art. 53. 
Der Procurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung des 
Principals seine Procura oder Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht übertragen. 
Art. 54. 
Die Procura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet 
der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnisse. 
Der Tod des Principals hat das Erlöschen der Procura oder Handlungsvollmacht 
nicht zur Folge. 
Art. 55. 
Wer ein Handelsgeschäft als Procurist oder als Handlungsbevollmächtigter schließt, 
ohne Procura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ingleichen ein Handlungs- 
bevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäftes seine Vollmacht überschreitet, ist 
dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der Dritte kann nach seiner Wahl 
ihn auf Schadensersatz oder Erfüllung belangen. 
Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den Mangel
	        
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