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4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine längere
Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste verhindert wird;
5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverletzungen gegen
den Principal schuldig macht;
6) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergibt.
Art. 65.
Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes Gesinde-
dienste verrichten, hat es bei den für das Gesindedienst-Verhältniß geltenden Bestim-
mungen sein Bewenden.
Fiebenter Titel.
Von den Handelsmäklern oder Sensalen.
Art. 66.
Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Handelsgeschäfte.
Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflich-
ten getreu erfüllen wollen.
Art. 67.
Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waaren,
Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere, Aktien und andere Hau-
delspapiere, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miethe
von Schiffen, sowie über Land= und Wassertrausporte und andere den Handel betreffende
Gegenstände.
Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist ein Handelsmäkler noch nicht als
bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung
in Empfang zu nehmen.
Art. 68.
Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für alle
Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben.
Art. 69.
Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten:
1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder unmittelbar,
noch mittelbar, auch nicht als Commissionäre, sie dürfen für die Erfüllung der
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