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Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft
leisten, alles dieß unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte;
2) sie dürfen zu keinem Kaufmanne in dem Verhältnisse eines Procuristen, Hand-
lungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülfen stehen;
3) sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen
Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theils derselben vereinigen; zur gemein-
schaftlichen Vermittlung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Auf-
traggeber befugt;
4) sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfen sich zur Ab-
schließung der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen;
5) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse
verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Parteien bewilligt oder durch
die Natur des Geschäftes geboten ist;
6) sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren Bevoll-
mächtigten anders annehmen, als durch ausdrückliche und persönliche Erklärung;
es ist den Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden Aufträge zu übernehmen,
noch sich zur Vermittlung eines Unterhändlers zu bedienen.
Art. 70.
Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelei betreiben, kann gestattet werden, den Schif
fern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrechner oder in
anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu leisten.
Art. 71.
Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, in welches
letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Eingetragene hat
er täglich zu unterzeichnen.
Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen
bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vorge-
legt werden.
Art. 72.
Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Contrahenten, die Zeit
des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäftes,