Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

21 
Ist das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen, oder nicht zu einem unbedingten 
geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr gefordert werden. 
Der Betrag der Mäklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt; in Er— 
manglung derselben entscheidet der Ortsgebrauch. 
Art. 83. 
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr bezahlen 
soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines Ortsgebrauches 
von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. 
Art. 84. 
Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der von ihnen 
im Berufe begangenen Pflichtverletzungen das Erforderliche zu bestimmen, bleibt den 
Landesgesetzen überlassen. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nach Maßgabe 
der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den Handelsmäklern das 
ausschließliche Recht zur Vermittlung von Handelsgeschäften beigelegt werden. 
Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in diesem 
Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und Befugnissen 
(Artikel 67, 70) oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69) erweitert oder eingeschränkt 
werden. 
  
Zweites Buch. 
Von den Haudelsgesellschaften. 
Erster Titel. 
Von der offenen Handelsgesellschaft. 
Erster Abschnitt. 
Von der Errichtung der Gesellschaft. 
Art. 85. 
Eine offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personen 
ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei keinem der Gesell- 
schafter die Betheiligung auf Vermögenseinlagen beschränkt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.