Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Aufstellung eines Verwalters des Vermögens und die geordnete Vermögensübergabe an 
denselben zu sorgen und eine Untersuchung des Vermögens anzuordnen. 
Bebufs der Untersuchung sind die Forderungen der Lastenberechtigten in der nach vor- 
stebenden Bestimmungen zu berechnenden Ablösungssumme festzustellen und die übrigen, auf 
dem abgetretenen Vermögen etwa ruhenden Passiven, sowie der Werth des Activ-Vermögens 
zu ermitteln. Zeigt sich biebei in Vergleichung sämmtlicher Passiven mit dem Werthe des 
Activ-Vermögens eine Ueberschulvung des letzteren, so wird dasselbe nach den allgemeinen 
Grundsätzen des Konkurses vertheilt. 
Die Ablösungeschillinge sind mit dem Vorzugsrechte des Prioritäts-Gesetzes vom 
15. April 1825, Art. 4, Ziff. 4, aus dem Erlöse ves belasteten Vermögens zu befriedigen, un- 
beschadet der Rechte Dritter, welche in Gemäßbeit des Art. 65 des Pfandgesetzes vom 
15. April 1825 und Art. 15 des Pfandentwickelungsgesetzes vom 21. Mai 1828 gegen 
die abgelösten Leistungen gesichert waren. (Vergleiche Art. 7.) 
Findet vagegen keine Ueberschuldung statt, so ist das Vermögen nach Bereinigung der 
Actiomasse durch Befriedigung der übrigen Passiven unter die Lastenberechtigten nach Ver- 
bältniß ihrer Ablösungsbeträge zu vertheilen und ein etwaiger Streit über die Theilung 
auf dem ordentlichen Rechtswege zu entscheiden. 
Art. 20. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ven Ablauf der in Art 10 und 
13 dieses Gesetzes bestimmten Fristen findet nicht statt. 
Art. 21. 
Durch gegenwärtiges Gesetz wird die Bestimmung des Art. 41, Absatz 2 des Zehent= 
ablösungsgesetzes vom 17. Juni 1849 zur Ausführung gebracht, und bildet dasselbe mit 
der bisberigen Ablösungsgesetzgebung ein untrennbares Ganzes. 
Unsere Minister der Justiz, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der 
Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 19. April 1865. 
Karl. 
Der provisorische Chef des Justizdepartements: Der Minister des Kirchen und Schuhvesens: 
6 Neurath. Goltber. 
Der Minister des Innern: Der provisorische Chef des Finanzdepartements: 
Geßler. Renner.
	        
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