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Art. 94.
Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den
Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Augelegenheiten anzu—
wenden pflegt.
Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Verschulden ent—
standen ist. Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheile aufrechnen, welche er der
Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen Fleiß verschafft hat.
Art. 95.
Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, oder
eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftscasse abliefert,
oder unbefugt Gelder aus der Gesellschaftscasse für sich entnimmt, ist von Rechtswegen
zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an welchem die Zahlung oder
die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
Die Verpflichtung zum Ersatze des etwa entstandenen größeren Schadens und die
übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
Art. 96.
Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der auderen Gesellschafter weder in dem
Handelszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechuung eines Dritten
Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Ge-
sellschafter Theil nehmen.
Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleichartigen Handelsgesell-
schaft ist schon dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der
Gesellschaft bekannt war, daß der Gesellschafter an jener Handelsgesellschaft als offener
Gesellschafter Theil nehme, und gleichwohl das Aufgeben der Theilnahme nicht aus-
drücklich bedungen worden ist.
Art. 97.
Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Bestimmungen zuwider handelt, muß
sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemach-
ten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft geschlossen angesehen werden; auch kann
die Gesellschaft statt dessen den Ersatz des entstandenen Schadens fordern: alles dieses
unbeschadet des Rechtes, die Auflösung des Gesellschaftsvertrages in den geeigneten Fällen
herbeizuführen.