Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter für eigene Rechnung ge- 
machtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu fordern, erlischt nach drei Monaten, 
von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem die Gesellschaft von dem Abschlusse des 
Geschäftes Kenntniß erhalten hat. 
Art. 98. 
Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen 
Dritten in die Gesellschaft aufnehmen. 
Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Antheile betheiligt oder 
seinen Antheil an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen die Gesellschaft unmittelbar 
keine Rechte; er ist insbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und Papiere der Ge- 
sellschaft nicht berechtigt. 
Art. 99. 
Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren der 
Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen Gesellschafter von der Ge- 
schäftsführung aus; sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigen Gesell- 
schafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb des Handelsge- 
werbes der Gesellschaft mit sich bringt. 
Art. 100. 
Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit der ausdrücklichen Be- 
schränkung übertragen ist, daß einer nicht ohne den andern handeln könne, so darf keiner 
allein Geschäfte vornehmen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. 
Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne diese ausdrückliche 
Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur Geschäftsführung gehö- 
renden Handlungen vornehmen. Jedoch muß, wenn einer unter ihnen gegen die Vor- 
nahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe unterbleiben. 
Art. 101. 
Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren Gesellschaftern geschehene Ueber- 
tragung der Geschäftsführung kann, so lange die Gesellschaft dauert, nicht ohne recht- 
mäßige Ursache widerrufen werden. 
Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibt dem Ermessen des 
Richters überlassen. 
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